Full text: Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien

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Recht: „Nur als Staatsglied — im weitesten Sinne erkennt der 
moderne Staat jedem Menschen, der irgendwie seinem Herrschafts- 
bereich verfällt, diese Eigenschaft!) zu — ist der Mensch über- 
haupt Träger von Rechten.“ Die ganze Handlungsfähigkeit hat 
der Bürger also vom Staate.e. Warum soll der Staat sie nicht 
beschränken können? 
Ohne absolute Herrschermacht gegenüber dem Volksgenossen 
wäre dem Staate die Erreichung seines Zweckes unmöglich. Er 
wäre nicht Staat, Bedingung der Rechtsordnung, sondern eine 
Vereinigung von Menschen mit gleichen Interessen, die mehr oder 
weniger weitgehende Befugnisse und Verpflichtungen gegen einander 
hätten, ohne sich jedoch anders als infolge moralischen oder 
tatsächlichen Zwanges den Anordnungen dieser Vereinigung zu 
fügen. 
II. Das Staatsvolk ist für den Staat unentbehrlich. 
Der Mensch betrachtet alles Bestehende notwendig von seinem 
Standpunkte als Mensch aus, daraufhin also, ob es ihm nützt 
oder schadet. Dadurch ist der Staat als solcher bedingt; auch 
er ist Egoist. Er verfolgt lediglich die egoistischen Interessen 
der Nation als Ganzen; der Nationale in diesem Sinne ist der 
seinem Organismus Zugehörige, der Staatsangehörige. Und dieses 
Resultat hat eine bedeutende Tragweite. 
Die mannigfachsten Versuche sind gemacht worden, den In- 
halt dieses Begriffes der Staatsangehörigkeit juristisch klarzustellen. 
Man hat als wesentliches Merkmal des Staatsangehörigen das 
Wohnrecht im Inlande bezeichnet?). Allein es gibt Staaten, in 
denen eine Ausweisung Staatsangehöriger rechtlich zulässig ist. 
Man hat in der Wehrpflicht?) das Unterscheidungsmerkmal sehen 
wollen, aber ebenfalls mit Unrecht. Auch Anspruch auf Schutz 
im Auslande, Anspruch auf Teilnahme am politischen Leben bilden 
kein wesentliches Moment der Staatsangehörigkeit. Ein allgemein 
gültiges Kriterium lässt sich auf diesem Wege der inhaltlichen 
  
1) d. h. die Persönlichkeit. 
2) Diese Ansicht üusserte LABAND bereits in der ersten Auflage seines 
Staatsrechtes 1878 Bd. I. S. 151 f. — Vergl. auch SEYDEL: Ann. 90. S. %. 
3) O. Mayer: Verw.R. II. S. 455, 456 @. 5 tadelt mit Recht die Auf- 
fassung von der Beschränkung der Wehrpflicht auf die Staatsangehörigen, 
„als ob diese Befreiung“ — d. h. der Ausländer — „durch die Grundsätze 
des Völkerrechts bewirkt würde, während sie auf der durch völkerrechtliche 
Rücksichten bestimmten Enthaltsamkeit unserer Gesetzgebung beruht“.
	        
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