Full text: Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien

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gibt es für das Völkerrecht nicht. Staaten in diesem Sinne sind 
ausser den gleichberechtigten Mitgliedern der Völkerrechtsgemein- 
schaft ein weiter Kreis mehr oder minder hochentwickelter Staats- 
wesen, die der engeren Völkerrechtsgemeinschaft zwar nicht gleich- 
geachtet sind, denen aber die Integrität ihres Gebietes gewähr- 
leistet ist, und die als völkerrechtlich vertragsfähig anerkannt 
werden. 
Mit derartigen Staaten sind also Verträge völkerrechtlicher 
Art möglich, mögen diese Gebietszessionen oder eine Allianz 
etc. bezwecken. Staaten in diesem Sinne sind die Gemeinwesen 
afrikanischer Häuptlinge nicht, mögen sie auch die Anfänge 
staatlicher Organisation im Inneren aufweisen, mögen auch die 
betreffenden Stämme dem Nomadenleben bereits entsagt haben !\. 
Diese von eingeborenen Machthabern beherrschten staatenähn- 
lichen Gebilde sind immer noch himmelweit verschieden von 
den oben erwähnten, in die engere Vöülkerrechtsgemeinschaft nicht 
aufgenommenen Staaten, die aber im Völkerrechtsverkehr gewisser- 
massen als Staaten charakterisiert sind. WVölkerrechtlich gültige 
Verträge können mit ihnen nicht abgeschlossen werden?). Das 
von ihnen bewohnte Gebiet kann nur durch Okkupation völker- 
rechtlich für einen Staat erworben werden. Man mag solche 
Verträge Protektoratsverträge immerhin nennen. Kein Staat hätte 
ein vom völkerrechtlichen Standpunkte unberechtigtes Verfahren 
eingeschlagen, wenn er einen derartigen Vertrag ohne begleitende 
Okkupation unberücksichtigt gelassen und selbst okkupiert hätte?). 
Ob das als „unfreundlicher Akt“ anzusehen wäre, ist eine ganz 
andere Frage. Von dieser Seite aus betrachtet, ergibt sich für 
uns auch die Bedeutung derartiger Abmachungen: Sie wirken 
präventiv *); nicht als Vor,recht“°), auf Okkupation allerdings. 
1) AA. G. MiyER: Schutzgebiete S. 28 fl. 
2) Nicht einmal der notwendige consensus wird immer erzielt. Vgl. dazu 
ReinscH: S. 112 „Treaties of protectorate have been concluded by the hundred 
with the native chieftains, who very often dıd not. have the remotest knowledge 
of the true import of the instrument which they where induced to sign.“ 
Vgl. auch RıvıEr: S. 147 0. 1. 
3) HEILBORN: S. 61 will, obwohl er die Gebiete für okkupationsfühig, 
weil herrenlos erklärt — ebenso ULLMANN: S. 187 — dem schützenden Staate 
nach dem Vertrage die Pflicht auferlegt wissen, die fremde Okkupation nicht 
zu dulden. 
4) ADAM: S. 260; STÖRK: S. 257; STENGEL: Ann. 95. 8.586; v. Liszt: 
S. 38. 95 nennt sie ein Beweismittel für tatsächliche Besitzergreifung, ohne 
damit meines Erinessens den Kern der Sache zu treffen. In der 1. Auflage 
 
	        
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