Full text: Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien

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Damit kommen wir auch auf ein zweites, positives Moment: Sie 
haben eine politische Bedeutung gegenüber den unterworfenen 
Häuptlingen ; aber derartige politische Gründe sind solche, „mit 
welchen die Rechtsbetrachtung an sich nichts zu schaffen hat“ !), 
Wie diese Verträge aber die Okkupation nicht ersetzen können, 
so sind sie auch andererseits zu einer Besitzergreifung nicht not- 
wendig, vielmehr irrelevant?). Auch können sie nicht den „Modus 
der Okkupation“ bestimmen, wie LABAND®) sich ausdrückt. Die 
Okkupation erfolgt, oder sie erfolgt nicht. In einem Falle volle 
Gewalt, Souveränetät über das okkupierte Gebiet, im andern 
nicht. Die in den Verträgen zuweilen zum Ausdruck kommende 
Selbstbeschränkung des Reiches?) auf gewisse staatliche Aufgaben 
ist etwas völlig Anderes. Denn ob der Staat seine Souveränetät 
in jeder Weise zur Geltung bringen will, tut dem Charakter der 
Staatsgewalt als einer souveränen keinen Abbruch. Die Qualität 
bleibt die gleiche. 
IV. Die Vertragsfähigkeit von Nichtstaaten im Völkerrechts- 
sinne wird geleugnet. Damit ist eigentlich die oben schon be- 
rührte Frage nach der rechtlichen Natur des Protektorats?’) ent- 
schieden. 
Das Wort „Protektorat“ hat hier den Anstoss zu den hitzig- 
sten Kontroversen gegeben. Und das um deswillen, da gewisse 
feststehende Kriterien auf das sogenannte „koloniale Protektorat“ 
nicht passen wollten. Mit Unrecht erklärt ZoRn®) die Frage für 
bedeutungslos. Sie nötigt uns im Gegenteil die tatsächlichen 
Vorgänge auf ihren völkerrechtlichen und staatsrechtlichen Gehalt 
zu prüfen. „Rechtsbegriffe sind allemal kantig, das Verschwimmen 
des einen in den anderen wäre der Tod der Wissenschaft, der 
  
findet sich noch der unklare Begriff eines durch die Verträge manifestierten 
„fiktiven Besitzerwerbs* S, 21. 
5) HEILBORN: S. 61 „das ausschliessliche Recht zur Okkupation*® G. 
MEYER: Schutzgebiete $. 30. 
1) ADAM: S. 259. 
2) DERSELBE: S. 258; BORNHAK: S. 7. 
3) II. S. 275. Wenigstens nicht in dem Sinne, in dem LABAND diesen 
Ausdruck gebraucht. 
4) Vgl. darüber unten 8. 23 f. 
5) Vgl. hierzu ReınscH: Chapter VIII. S. 142—144 ausführliches Ver- 
zeichnis der einschlägigen fremden Literatur. — HEILBORN : „Das völkerrecht- 
liche Protektorat“ u. a. 
6) I. S. 578, 579 a. 27. 
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