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Souveränetät des Reiches unterworfen, ausnahmslos, soweit sie
Schutzgebiete sind, d. h. soweit sie durch Anordnung des Reichs-
kanzlers in Verfolg der Kaiserlichen Verordnung vom 2. Mai 1894
mit dem Schutzgebiet vereinigt sind.
Die Schutzgewalt ist volle Staatsgewalt'), Souveränetät?). Sie
war vom Augenblicke des Erwerbes der Schutzgebiete an qualita-
tiv die volle Reichsgewalt°), uneingeschränkt, auch nicht durch
etwaige Hoheitsrechte eingeborener Häuptlinge‘)., Die Schutz-
gewalt ist Territorialgewalt, die Schutzgebiete sind staatsrechtlich
mit dem Reiche verbunden, was freilich noch keine Aufnahme in
das Reichsgebiet bedeutet. Die Schutzgebiete sind aber als Reichs-
inland?) zu betrachten. Freilich ist damit nicht gesagt, dass sie
nicht auch in manchen Fällen als Ausland behandelt werden).
Souverän des Reiches sind die verbündeten Regierungen.
Prinzipiell haben sie die aus der Souveränetät sich ergebenden
Rechte‘) über die Schutzgebiete, welche insoweit verfassungsmässig
nicht beschränkt ist®). SchGG. $ 1 überträgt dem Kaiser die
Schutzgewalt in den Schutzgebieten zur Ausübung als Organ des
Reiches®), namens desselben !P., „Die dem Kaiser zugewiesene
1) Zorn: I. 573; Adam: S. 292; ARNDT: S. 763; KöBxer: Rechtspflege
in den Kolonieen S. 9. — AA. HÄneL: 8. 842.
2) BORNHAK: S. 14.
3) JoEL: S. 861. — AA. Hesse: Deutsches Kolonialrecht: a.a.0.S. 217;
Derselbe: Schutzverträge etc. 1904. Heft 12 S. 923; Pann: S. 29. 37 £.
4) Apam: S. 301. — AA. JoEL: S. 861; STENGEL: Ann. 95. S. 623 ff;
LABAND: 11. S. 275.
5) ZORN: 1. S. 577; — Derselbe auch in „Wissenschaft des Kolonial-
Rechts“ S.91. — Vgl. die Zusammenstellung der verschiedenen in der Literatur
vertretenen Ansichten bei v. Poser: S. 45 ff. Vgl. auch ReEınscH: S. 140.
6) FLORAcK: S. 17 f.; KößxER bei HOLTZENDORFF: 8. 1091.
7) Nicht allerdings auf Grund Art. 4 Ziffer 1 RV. „Kolonisation‘“. So
ARNDT: S. 757.
8) Vgl. Art. 2. RV.
9) JoeL: S. 215; GarrIS: KolR. S. 9.
10) Beachtenswert ist die Erklärung des Staatssekretärs des Reichsjustiz-
amts Dr. v. SCHELLING dazu, der ausdrücklich betonte, dass die verbündeten
Regierungen prinzipiell die aus der Souveränetät resultierenden Rechte
über die Schutzgebiete erworben hätten — zitirt nach G. MEYER: Schutzgebiete
S. 50 ff. v. Horrmann: a. a. O. S. 364 ist der Ansicht, dass bis zum Er-
lasse des SchGG. von 1886 „nicht das formelle Recht, sondern einfach die
Gewalt der Tatsachen die erste Organisation“ bestimme, da die RV. bezüg-
lich der Ausübung der Staatsgewalt in den Schutzgebieten keine Bestimmungen
enthalte.