Full text: Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien

—_ 93 —_ 
Souveränetät des Reiches unterworfen, ausnahmslos, soweit sie 
Schutzgebiete sind, d. h. soweit sie durch Anordnung des Reichs- 
kanzlers in Verfolg der Kaiserlichen Verordnung vom 2. Mai 1894 
mit dem Schutzgebiet vereinigt sind. 
Die Schutzgewalt ist volle Staatsgewalt'), Souveränetät?). Sie 
war vom Augenblicke des Erwerbes der Schutzgebiete an qualita- 
tiv die volle Reichsgewalt°), uneingeschränkt, auch nicht durch 
etwaige Hoheitsrechte eingeborener Häuptlinge‘)., Die Schutz- 
gewalt ist Territorialgewalt, die Schutzgebiete sind staatsrechtlich 
mit dem Reiche verbunden, was freilich noch keine Aufnahme in 
das Reichsgebiet bedeutet. Die Schutzgebiete sind aber als Reichs- 
inland?) zu betrachten. Freilich ist damit nicht gesagt, dass sie 
nicht auch in manchen Fällen als Ausland behandelt werden). 
Souverän des Reiches sind die verbündeten Regierungen. 
Prinzipiell haben sie die aus der Souveränetät sich ergebenden 
Rechte‘) über die Schutzgebiete, welche insoweit verfassungsmässig 
nicht beschränkt ist®). SchGG. $ 1 überträgt dem Kaiser die 
Schutzgewalt in den Schutzgebieten zur Ausübung als Organ des 
Reiches®), namens desselben !P., „Die dem Kaiser zugewiesene 
  
1) Zorn: I. 573; Adam: S. 292; ARNDT: S. 763; KöBxer: Rechtspflege 
in den Kolonieen S. 9. — AA. HÄneL: 8. 842. 
2) BORNHAK: S. 14. 
3) JoEL: S. 861. — AA. Hesse: Deutsches Kolonialrecht: a.a.0.S. 217; 
Derselbe: Schutzverträge etc. 1904. Heft 12 S. 923; Pann: S. 29. 37 £. 
4) Apam: S. 301. — AA. JoEL: S. 861; STENGEL: Ann. 95. S. 623 ff; 
LABAND: 11. S. 275. 
5) ZORN: 1. S. 577; — Derselbe auch in „Wissenschaft des Kolonial- 
Rechts“ S.91. — Vgl. die Zusammenstellung der verschiedenen in der Literatur 
vertretenen Ansichten bei v. Poser: S. 45 ff. Vgl. auch ReEınscH: S. 140. 
6) FLORAcK: S. 17 f.; KößxER bei HOLTZENDORFF: 8. 1091. 
7) Nicht allerdings auf Grund Art. 4 Ziffer 1 RV. „Kolonisation‘“. So 
ARNDT: S. 757. 
8) Vgl. Art. 2. RV. 
9) JoeL: S. 215; GarrIS: KolR. S. 9. 
10) Beachtenswert ist die Erklärung des Staatssekretärs des Reichsjustiz- 
amts Dr. v. SCHELLING dazu, der ausdrücklich betonte, dass die verbündeten 
Regierungen prinzipiell die aus der Souveränetät resultierenden Rechte 
über die Schutzgebiete erworben hätten — zitirt nach G. MEYER: Schutzgebiete 
S. 50 ff. v. Horrmann: a. a. O. S. 364 ist der Ansicht, dass bis zum Er- 
lasse des SchGG. von 1886 „nicht das formelle Recht, sondern einfach die 
Gewalt der Tatsachen die erste Organisation“ bestimme, da die RV. bezüg- 
lich der Ausübung der Staatsgewalt in den Schutzgebieten keine Bestimmungen 
enthalte.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.