Full text: Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien

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Schutzgewalt umfasst generell und präsumtiv alle Staatsaufgaben, 
soweit nicht die Gesetzgebung diese zu erfüllen unternommen hat 
oder künftig übernimmt“ !). 
V. Durch das Erfordernis der effektivren Okkupation zum 
Erwerbe der Souveränetät über ein staatsrechtlich herrenloses 
Land ist dieses Gebiet, das wir im folgenden stets allein mit 
Schutzgebiet bezeichnen, auch negativ gegenüber den sogenannten 
Interessensphären abgegrenzt. Interessensphären sind räumlich 
begrenzte Ländergebiete, deren ungestörter Erwerb, sei es durch 
Okkupation oder durch Zessionsvertrag, einem Mitgliede der 
Völkerrechtsgemeinschaft, d.h. einem Staate, durch Vertrag mit 
anderen Staaten zugestanden ist, wodurch aber die Souveränetät 
des betreffenden Staates über diese Gebiete nicht begründet wird’), 
andererseits dem Vorgehen dritter, nicht an dem Vertrage betei- 
ligter Staaten nicht präjudiziert wird). 
VI. Da die Aufrichtung der Schutzgewalt über die deutschen 
Schutzgebiete die Errichtung einer territorialen souveränen Gewalt 
bedeutete, ist auch die Stellung der eingeborenen Bevölkerung zur 
Reichsgewalt entsprechend qualifiziert. Hier konımt das Territorial- 
prinzip zur Geltung. 
Einmal haben wir gesehen, dass die Verträge mit eingeborenen 
Häuptlingen keine Protektoratsverträge sind. Da die Begründung 
der Souveränetät aber überhaupt nie vertragsweise vor sich gehen 
kann, d.h. als vertragsmässige Unterwerfung‘), ist auch eine Be- 
schränkung der Souveränetät an sich durch solche Verträge un- 
denkbar. Die Folge ist, dass die Ueberlassung von Hoheits- 
rechten an eingeborene Herrscher wohl eine Selbstein- 
schränkung des Reiches in der Ausübung seiner vollen Staats- 
gewalt bedeutet, dass aber der Beseitigung derartiger Hoheits- 
rechte durch die Reichsgewalt allein kein Hindernis im Wege 
stelit?). Ein Korrektiv gegen Missbrauch der souveränen Ueber- 
  
1) Zorn: 1. S. 575. 
2) AA. FLorack: 8. 7f. — Vel.v.Liszr: 8.78 „Vorstufe des Staatsgebie- 
tes. — Es ist aber denkbar, dass zu Interessensphären Gebiete gehören, 
die staatliches Gebiet im Sinne des Völkerrechts sind. Abessinien gehörte 
zweifellos zur italienischen Interessensphäre. Das Abkommen zwischen Eng- 
land, Frankreich und Italien aus dem Jahre 1906 bedeutet freilich eine Aen- 
derung zu Ungunsten Italiens. 
3) STENGEL: 1901 S. 4 f. 4) Nicht Abtretung von Gebiet. 
5) ADAM: S. 301 ti. — S. 302: „Dass daran die Verträge nichts ändern, 
beweist die stets an erster Stelle hervortretende Betonung der Unterwerfung
	        
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