Full text: Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien

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legenheit des modernen Kulturstaates gegenüber Wilden liegt 
immer in eben der Eigenschaft des modernen Staates als Kultur- 
träger. Insofern sind sie nicht „rechtlos“ !). 
Die Folge der Errichtung einer souveränen territorialen Herr- 
schaft in den Schutzgebieten ist somit die, dass die eingeborene 
Bevölkerung, ob sie sich durch ihre Häuptlinge, durch „Vertrag“ 
oder ohne solchen, unterwarf, oder ob sie sich indifferent oder gar 
feindselig zeigte, derart in den Herrschaftsbereich der Reichs- 
gewalt gezogen wurde, dass dadurch ihre Untertanschaft unter 
dieselbe begründet wurde ?). Unrichtig und verwirrend ist es daher, 
diejenigen Eingeborenen, über welche den eingeborenen Häupt- 
lingen Hoheitsrechte zur Ausübung überlassen sind, als Neben- 
untertanen des Reiches zu bezeichnen °). 
  
der Häuptlinge unter deutschen Schutz.* Vgl. aber auch JoEL: S. 19. 
194. 203 ff. 
1) Anam: S. 232. 234; STÖRK: S. 5; vgl. auch Kongo-Akte Art. 6. 
2) Wenn KÖBNER bei HOLTZENDORFF: S. 1083 den Schutzverträgen Re chts- 
erheblichkeit für die Rechtsstellung der Reichsgewalt gegenüber den Einge- 
borenen zuspricht, so befindet er sich m. E. in einem Irrtum. Okkupation 
und die dadurch erworbene Souveränetät sind Begriffe, die vertraglich 
eben nicht modifizierbar sind. STENGEL: Ann. 95 S. 622 erklärt die Verträge 
für nicht völkerrechtliche, sondern Unterwerfungs- und Eigentumsabtretungs- 
verträge. Da die Eingeborenen jederzeit auswandern könnten, sei die Unterwer- 
fung erst dann aus einer tatsächlichen eine rechtliche geworden, wenn die ge- 
waltsame Unterwerfung oder freiwillige — auch durch konkludente Handlung — 
erfolgende Unterordnung dazu käme. — Die Untertanenstellung der Eingebo- 
renen beruht aber auf eben ihrer Eigenschaft als im weiteren Sinne Bewoh ner 
des okkupierten Landes. Dazu bedurfte eskeiner besonderen Unterwerfung. Da 
es sich um ein Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlicher Art zwischen einem Staate 
und einem Einzelnen handelt, ist ein „Vertrag“ an sich schon ein Unding — 
vgl. OÖ. MAreER: Arch. III. S. 42. — Aber auch die Einwilligung des Eingebo- 
renen zur Erstreckung der Personalhoheit über ibn mit der Wirkung einer 
nicht allein Defacto-Untertanenqualität erscheint unnötig. — Wenn die Ver- 
träge aber als solche auf dem Boden des Privatrechts aufrecht erhalten wer- 
den, wird die Frage auf ein Gebiet hinübergespielt, das mit unserer Frage 
der öffentlich-rechtlichen Stellung der Eingeborenen nichts zu tun hat. Vgl. 
auch STENGEL: Ann. 95. S. 589; SCHREIBER: Die rechtliche Stellung der Be- 
wohner der deutschen Schutzgebiete S. 767 ff. 
3) GArEIS: KolR. S. 8. — Dagegen richtig v. Pos£r S. 42: „Auch die- 
jJenigen Eingeborenen, über die Hiuptlinge Gerichtsbarkeit und andere Rechte 
ausüben, sind volle Untertanen des Reiches.“ — KÖBNER bei HOLTZEND ORFF: 
S. 1097 a. 1. — Unrichtig G. MeyYER: Schutzgebiete S. 103; ROSENBERG : S. 662. 
— STENGEL: Ann. 95 S.623 meint sogar, dass „die eingeborenen Untertanen 
dieser Häuptlinge in gewissem Sinne exterritorial zu betrachten sind.“
	        
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