Full text: Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien

rechtliche Qualifikation angeht. Der Schutzgebietsangehörige!) unter- 
steht der Reichsgewalt in jeder Beziehung ohne zugleich Ange- 
höriger des Staatsvolks zu sein. Alle für den Deutschen als 
Reichsangehörigen erlassenen Bestimmungen, wie das Indigenat 
des Art. 3 RV. u.a. gelten für den Schutzgebietsangehörigen an 
und für sich nicht?). 
Die Untertanschaft der Schutzgebietsangehörigen lässt sich 
vergleichen der Stellung der Elsass-Lothringer vor dem Reichs- 
gesetze vom 25. Juni 1873, wodurch letztere Reichsangehörige 
wurden®). Vorher waren sie als Angehörige des abgetretenen 
(zebietes*) schlechthin Untertanen’). Freilich hatten die Elsass- 
Lothringer eine Staatsangehörigkeit besessen, für die sie optieren 
konnten), die französische. In den an Deutschland von Frank- 
reich abgetretenen Gebieten bestand ein geordneter Rechtszustand; 
das Gebiet war vor- und nachher staatliches Gebiet. Die Schutz- 
gebiete wurden zum grossen Teil erst mit der Erwerbung durch 
Deutschland staatliches Gebiet. 
$ 4. 2. Soweit Staatsvertrag und Gesetz in Frage kommen. 
I. Im allgemeinen ist daran festzuhalten, dass ein zwischen 
dem Reiche und einem fremden Staate abgeschlossener Staats- 
vertrag’) nur in dem Falle auf die Schutzgebiete Anwendung 
finden kann, dass eine diesbezügliche Ausdehnung im Vertrage 
ausdrücklich vorgesehen ist®).. Der Umstand, dass die Schutz- 
gebiete nicht Reichsinland im Sinne Art. 1 RV. sind, ist auch 
hier bedeutsam. 
l. Im besonderen wird man vor Erwerb der Schutzgebiete 
1) Ueber den Begriff vergl. HEss£ : die deutsch-ostafrikanische Landesan- 
gehörigkeit S. 4 ff. 
2) Ueber die Besonderheiten ihrer Rechtsstellung vgl. Hesse: Gibt es 
eine unmittelbare Reichsangehörigkeit? S. 30 fl. 
3) $S 2 des Gesetzes. — Allerdings wurde durch & 2 Abs. 3 des Iukorpo- 
rationsgesetzes vom 9. Juni 1871 Art. 3 RV. sofort eingeführt. 
4) Rıvırr: Principes I. S. 204: „Le changement de souverainete terri- 
toriale entraine de plein droit le changement de nationalite regnicole“. 
5) LEONT: ]. S. 15 ft. 
6) Art. II des Friedensvertrages vom 1". Mai 1871 und Art. I der Zusatz- 
konvention vom 11. Dezember 1871. 
7) Vgl. G. MEYER: Schutzgebiete S. 210 ff. — KüBnER bei HOLTZENDORFF: 
S. 1090. — Für England vgl. HEILBoRN: S. 55. 
8) v. POSER: S. 49.
	        
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