rechtliche Qualifikation angeht. Der Schutzgebietsangehörige!) unter-
steht der Reichsgewalt in jeder Beziehung ohne zugleich Ange-
höriger des Staatsvolks zu sein. Alle für den Deutschen als
Reichsangehörigen erlassenen Bestimmungen, wie das Indigenat
des Art. 3 RV. u.a. gelten für den Schutzgebietsangehörigen an
und für sich nicht?).
Die Untertanschaft der Schutzgebietsangehörigen lässt sich
vergleichen der Stellung der Elsass-Lothringer vor dem Reichs-
gesetze vom 25. Juni 1873, wodurch letztere Reichsangehörige
wurden®). Vorher waren sie als Angehörige des abgetretenen
(zebietes*) schlechthin Untertanen’). Freilich hatten die Elsass-
Lothringer eine Staatsangehörigkeit besessen, für die sie optieren
konnten), die französische. In den an Deutschland von Frank-
reich abgetretenen Gebieten bestand ein geordneter Rechtszustand;
das Gebiet war vor- und nachher staatliches Gebiet. Die Schutz-
gebiete wurden zum grossen Teil erst mit der Erwerbung durch
Deutschland staatliches Gebiet.
$ 4. 2. Soweit Staatsvertrag und Gesetz in Frage kommen.
I. Im allgemeinen ist daran festzuhalten, dass ein zwischen
dem Reiche und einem fremden Staate abgeschlossener Staats-
vertrag’) nur in dem Falle auf die Schutzgebiete Anwendung
finden kann, dass eine diesbezügliche Ausdehnung im Vertrage
ausdrücklich vorgesehen ist®).. Der Umstand, dass die Schutz-
gebiete nicht Reichsinland im Sinne Art. 1 RV. sind, ist auch
hier bedeutsam.
l. Im besonderen wird man vor Erwerb der Schutzgebiete
1) Ueber den Begriff vergl. HEss£ : die deutsch-ostafrikanische Landesan-
gehörigkeit S. 4 ff.
2) Ueber die Besonderheiten ihrer Rechtsstellung vgl. Hesse: Gibt es
eine unmittelbare Reichsangehörigkeit? S. 30 fl.
3) $S 2 des Gesetzes. — Allerdings wurde durch & 2 Abs. 3 des Iukorpo-
rationsgesetzes vom 9. Juni 1871 Art. 3 RV. sofort eingeführt.
4) Rıvırr: Principes I. S. 204: „Le changement de souverainete terri-
toriale entraine de plein droit le changement de nationalite regnicole“.
5) LEONT: ]. S. 15 ft.
6) Art. II des Friedensvertrages vom 1". Mai 1871 und Art. I der Zusatz-
konvention vom 11. Dezember 1871.
7) Vgl. G. MEYER: Schutzgebiete S. 210 ff. — KüBnER bei HOLTZENDORFF:
S. 1090. — Für England vgl. HEILBoRN: S. 55.
8) v. POSER: S. 49.