abgeschlossene Staatsverträge, insofern sie territorialen Charakters
sind, unbedingt nicht als für die Schutzgebiete gültig zu behandeln
haben. Nach Erwerb der Schutzgebiete abgeschlossene terri-
toriale Verträge sind daraufliin zu untersuchen, was der Wille
der Kontrahenten war, eventuell ob eine übereinstimmende Rege-
lung der den Vertragsinhalt betreflenden Materie für Reich und
Schutzgebiete erfolgt ist'!).
Diese Besonderheiten in der Geltung der Staatsverträge für
die Schutzgebiete sind von erheblicher praktischer Bedeutung.
2. „Von den vom Reiche abgeschlossenen Staatsverträgen
gelten diejenigen Bestimmungen, durch welche den Reichsange-
hörigen gewisse Rechte eingeräumt sind, auch für die in den
Schutzgebieten wohnenden Reichsangehörigen“ ?).
II. In den der Souveränetät des Reiches schlechthin unter-
worfenen unzivilisierten, vormals staatlosen (sebieten aber musste
ein geordneter Rechtszustand geschaffen werden. Dazu war die
Reichsgesetzgebung nicht deshalb inkompetent, weil sie nur
„innerhalb des Reichsgebietes“ wirksam werden könnte). Das
Konsulargerichtsbarkeitsgesetz beweist das Gegenteil. Prinzipiell
muss die Reichsgesetzgebung in Tätigkeit treten, wo eine finan-
zielle Belastung des Reiches zu gunsten der Schutzgebiete erfolgen
soll, wo dıe Wirksamkeit von Amtsakten der Kolonialbehörden
für das Reich ın Frage kommt und zur Bestimmung des für die
Reichsangehörigen in den Schutzgebieten gültigen Rechtes. Auch
Aenderungen der für die Schutzgebiete erlassenen formellen Reichs-
gesetze bedürfen derselben Form.
Das Mittel die Kompetenzfrage in den Schutzgebieten durch
formelles Reichsgesetz endgültig festzulegen, beziehungsweise neu
zu regeln, war aber nach der Verfassung durchaus zulässig. Die
Reichsgesetzgebung ist denn auch in umfassender Weise tätig
geworden und hat, abgesehen von zahlreichen Nebengesetzen,
durch die Gesetze betreffend die deutschen Schutzgebiete vom
17. April 1886, vom 15./19. März 1888 und 25. Juli 1900 eine
feste Grundlage geschaflen, auf der ein Ausbau unseres Kolonial-
rechtes möglich war.
III. Ehe wir zur speziellen Betrachtung der Staatsangehörig-
1) G. MEYER: Schutzgebiete S. 211 ff.
2) STENGEL: 1901 S. 82.
3) Dieser Ansicht ıst BORNHAK: SS. 19.