Full text: Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien

abgeschlossene Staatsverträge, insofern sie territorialen Charakters 
sind, unbedingt nicht als für die Schutzgebiete gültig zu behandeln 
haben. Nach Erwerb der Schutzgebiete abgeschlossene terri- 
toriale Verträge sind daraufliin zu untersuchen, was der Wille 
der Kontrahenten war, eventuell ob eine übereinstimmende Rege- 
lung der den Vertragsinhalt betreflenden Materie für Reich und 
Schutzgebiete erfolgt ist'!). 
Diese Besonderheiten in der Geltung der Staatsverträge für 
die Schutzgebiete sind von erheblicher praktischer Bedeutung. 
2. „Von den vom Reiche abgeschlossenen Staatsverträgen 
gelten diejenigen Bestimmungen, durch welche den Reichsange- 
hörigen gewisse Rechte eingeräumt sind, auch für die in den 
Schutzgebieten wohnenden Reichsangehörigen“ ?). 
II. In den der Souveränetät des Reiches schlechthin unter- 
worfenen unzivilisierten, vormals staatlosen (sebieten aber musste 
ein geordneter Rechtszustand geschaffen werden. Dazu war die 
Reichsgesetzgebung nicht deshalb inkompetent, weil sie nur 
„innerhalb des Reichsgebietes“ wirksam werden könnte). Das 
Konsulargerichtsbarkeitsgesetz beweist das Gegenteil. Prinzipiell 
muss die Reichsgesetzgebung in Tätigkeit treten, wo eine finan- 
zielle Belastung des Reiches zu gunsten der Schutzgebiete erfolgen 
soll, wo dıe Wirksamkeit von Amtsakten der Kolonialbehörden 
für das Reich ın Frage kommt und zur Bestimmung des für die 
Reichsangehörigen in den Schutzgebieten gültigen Rechtes. Auch 
Aenderungen der für die Schutzgebiete erlassenen formellen Reichs- 
gesetze bedürfen derselben Form. 
Das Mittel die Kompetenzfrage in den Schutzgebieten durch 
formelles Reichsgesetz endgültig festzulegen, beziehungsweise neu 
zu regeln, war aber nach der Verfassung durchaus zulässig. Die 
Reichsgesetzgebung ist denn auch in umfassender Weise tätig 
geworden und hat, abgesehen von zahlreichen Nebengesetzen, 
durch die Gesetze betreffend die deutschen Schutzgebiete vom 
17. April 1886, vom 15./19. März 1888 und 25. Juli 1900 eine 
feste Grundlage geschaflen, auf der ein Ausbau unseres Kolonial- 
rechtes möglich war. 
III. Ehe wir zur speziellen Betrachtung der Staatsangehörig- 
  
1) G. MEYER: Schutzgebiete S. 211 ff. 
2) STENGEL: 1901 S. 82. 
3) Dieser Ansicht ıst BORNHAK: SS. 19.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.