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neues Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlicher Art zur Entsteh-
ung!), regelte aber den Erwerb der Schutzgebietsangehörigkeit
für Deutsch-Ost-Afrika durch Verleihung und gibt vor allem ein
Mittel an die Hand, Individuen vorerst in die minderberechtigte
Klasse der Schutzgebietsangehörigen aufzunehmen, denen die Na-
turalisation aus sozialpolitischen oder?) gesetzlichen Gründen zu
versagen ist. Während einerseits das StAG. in gewissem Masse
als Vorbild für die gesetzliche Formulierung dienen konnte, musste
sich doch die Verordnung vor jeder unangebrachten Kasuistik
hüten und dem Ermessen der entscheidenden Behörde freien Spiel-
raum lassen. Mit Ausnahme des Erfordernisses der Niederlassung
im Schutzgebiete ist ın der Verordnung das Vorhandensein be-
stimmter materieller Erfordernisse nicht zur Bedingung der Ver-
leihung gemacht worden.
Die Verleihung ist statthaft:
1. Analle Personen, welche sich im Schutzgebiet niedergelassen
haben,
2. auf ihren Antrag, welcher
3. durch Vermittelung des für den Wohnsitz des Antragstellers
zuständigen Bezirksamtmanns (Stationschefs) zu stellen ist,
4. mittelst Eintragung in eine Matrikel
b. gegen Entrichtung einer Gebühr von 20 Rupien?). Die Ver-
leihung begründet für den Beliehenen alle Rechte und Pflichten
eines dem Schutzgebiete durch Abstammung angehörenden Ein-
geborenen !). Da jedoch die rechtliche Behandlung der Eingeborenen
je nach der Kulturstufe, auf der sie stehen, eine verschieden ge-
artete ist, bestimmt der Gouverneur in jedem einzelnen Falle, ob
der Beliehene im Sinne der Vorschriften der 85 4,7 des SchGG.
(RGBl. 1900 S. 813) als Eingeborener oder als Nichteingeborener
anzusehen ist’). Zur Führung der Reichsflagge ist die in der VO. vom
28. Juli 1891 vorgesehene besondere Erlaubnis nicht erforderlich ®).
1) S. oben S. 24 ff. 2) Vergl. unten S. 51 £.
3) 8$ 1 und 2 der VO. Die Gebühr kann in geeigneten Fällen vom Gou-
verneur ermässigt oder erlassen werden. $. 2. Abs. 2 Satz 4 d. VO.
4) $. 3 Abs. 1 Satz 1 d. VO.
5) 83 Abs. 2 Satz 1 der VO. H£sseE: Die deutsch-ostafrikanische Landes-
angehörigkeit S. 10 f. hält diese Bestimmung für unzweckmässig, da sie die
Sonderstellung der Reichsangehörigen beeinträchtige. Ich glaube indessen
nicht, dass sich die Aufnahme dieser Massregel vermeiden liess, nachdem
eine Differenzierung der Eingeborenen in diesem Sinne durch das SchG@G. er-
folgt war. 6) 8 3 Abs. 3 der VO.