Full text: Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien

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durch das RG. vom 8. Januar 1873 wurde also dort der Erwerb 
der Reichsangehörigkeit ohne Gliedstaatsangehörigkeit ermöglicht!), 
mag auch in der Amtssprache von „elsass-lothringischer Landes- 
angehörigkeit“ die Rede sein’?). 
Das R.@., das die Möglichkeit der Naturalisation in den 
Schutzgebieten gab, also in Gebieten, die gleichfalls ausschliess- 
lich der Reichsgewalt unterstanden, enthielt insofern nichts Neues. 
Da die Schutzgebiete aber nicht Reichsinland geworden waren, 
die Schutzgebietsangehörigen also auch nicht Reichsangehörige, 
brachte das Gesetz für die Bevölkerung der deutschen Schutz- 
gebiete eine hochbedeutsame Neuerung: Die gesetzliche Möglich- 
keit im Falle der Niederlassung in einem Schutzgebiete die Reichs- 
angehörigkeit zu erlangen. 
SchGG. 8 9°) lautet: 
Abs. 1. „Ausländern, welche in den Schutzgebieten sich 
niederlassen, sowie Eingeborenen kann durch Naturalisation die 
Reichsangehörigkeit von dem Reichskanzler verliehen werden. Der 
Reichskanzler ist ermächtigt, diese Befugnis einem anderen Kaiser- 
lichen Beaniten zu übertragen“ '). 
Abs. 2. „Auf die Naturalisation und das durch dieselbe be- 
sründete Verhältnis der Reichsangehörigkeit finden die Bestim- 
mungen des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der 
Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 (Bundes- 
Gesetzbl. 8. 355, Reichs-Gesetzbl. 1896 8. 615) sowie Artikel 3 
der RV. und $ 4 des Wahlgesetzes für den deutschen Reichstag 
vom 31. Mai 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 145) entsprechende An- 
wendung.* 
Abs. 3. „Im Sinne des $ 21 des bezeichneten Gesetzes sowie 
bei Anwendung des Gesetzes wegen Beseitigung der Doppel- 
besteuerung vom 13. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 145) gelten 
die Schutzgebiete als Inland.* 
Das SchGG. $ 9 erklärt nicht das StAG. an sich für die 
Schutzgebiete für anwendbar’). Es beschränkt die analoge An- 
1) Hamburger: Ss. 70 fl. — AA. Leoxı: I 8. 17. 
2) Caun: S. 12 „Die Angehörigkeit zu Elsass-Lothringen heisst auch nicht 
„Staatsangehörigkeit*, sondern „Landesangehörigkeit“*. Vgl. Art.5 EG. BGB. 
3) Ursprünglich SchGG. von: 15./19. März 1888 $ 6. 
4) Wo es sich darum handelt, die durch Naturalisation in den Schutzge- 
bieten erworbene Reichsangehörigkeit als solche zu betonen, erhält der Aus- 
druck „Reichsangehörigkeit*“, „Reichsangehöriger* den Zusatz „Sch—*®. 
5) Hı:ss#: Gibt es eine unmittelbare Reichsangehörigkeit? S. 37. 
Hauschild, Staatsangehörigkeit. 3 
 
	        
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