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durch das RG. vom 8. Januar 1873 wurde also dort der Erwerb
der Reichsangehörigkeit ohne Gliedstaatsangehörigkeit ermöglicht!),
mag auch in der Amtssprache von „elsass-lothringischer Landes-
angehörigkeit“ die Rede sein’?).
Das R.@., das die Möglichkeit der Naturalisation in den
Schutzgebieten gab, also in Gebieten, die gleichfalls ausschliess-
lich der Reichsgewalt unterstanden, enthielt insofern nichts Neues.
Da die Schutzgebiete aber nicht Reichsinland geworden waren,
die Schutzgebietsangehörigen also auch nicht Reichsangehörige,
brachte das Gesetz für die Bevölkerung der deutschen Schutz-
gebiete eine hochbedeutsame Neuerung: Die gesetzliche Möglich-
keit im Falle der Niederlassung in einem Schutzgebiete die Reichs-
angehörigkeit zu erlangen.
SchGG. 8 9°) lautet:
Abs. 1. „Ausländern, welche in den Schutzgebieten sich
niederlassen, sowie Eingeborenen kann durch Naturalisation die
Reichsangehörigkeit von dem Reichskanzler verliehen werden. Der
Reichskanzler ist ermächtigt, diese Befugnis einem anderen Kaiser-
lichen Beaniten zu übertragen“ ').
Abs. 2. „Auf die Naturalisation und das durch dieselbe be-
sründete Verhältnis der Reichsangehörigkeit finden die Bestim-
mungen des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der
Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 (Bundes-
Gesetzbl. 8. 355, Reichs-Gesetzbl. 1896 8. 615) sowie Artikel 3
der RV. und $ 4 des Wahlgesetzes für den deutschen Reichstag
vom 31. Mai 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 145) entsprechende An-
wendung.*
Abs. 3. „Im Sinne des $ 21 des bezeichneten Gesetzes sowie
bei Anwendung des Gesetzes wegen Beseitigung der Doppel-
besteuerung vom 13. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 145) gelten
die Schutzgebiete als Inland.*
Das SchGG. $ 9 erklärt nicht das StAG. an sich für die
Schutzgebiete für anwendbar’). Es beschränkt die analoge An-
1) Hamburger: Ss. 70 fl. — AA. Leoxı: I 8. 17.
2) Caun: S. 12 „Die Angehörigkeit zu Elsass-Lothringen heisst auch nicht
„Staatsangehörigkeit*, sondern „Landesangehörigkeit“*. Vgl. Art.5 EG. BGB.
3) Ursprünglich SchGG. von: 15./19. März 1888 $ 6.
4) Wo es sich darum handelt, die durch Naturalisation in den Schutzge-
bieten erworbene Reichsangehörigkeit als solche zu betonen, erhält der Aus-
druck „Reichsangehörigkeit*“, „Reichsangehöriger* den Zusatz „Sch—*®.
5) Hı:ss#: Gibt es eine unmittelbare Reichsangehörigkeit? S. 37.
Hauschild, Staatsangehörigkeit. 3