Full text: Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien

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wendbarkeit desselben zunächst auf die Naturalisation und macht 
Niederlassung im Schutzgebiete zur Bedingung. 
Von Bedeutung ist es, den Charakter und die Absichten des 
StAG. klar zu erfassen. Es nennt sich selbst „Gesetz über die 
Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit“. 
Mit anderen Worten: Das StAG. will einheitliche Normen für 
das ganze Reichsgebiet rücksichtlich aller Reichsangehörigen treffen, 
insoweit Erwerb oder Verlust dieser Angehörigkeit in Frage 
kommen'). Das dadurch geschaffene Verhältnis inhaltlich zu nor- 
mieren ist weder Zweck noch etwa unbeabsichtigter Inhalt dieses 
Gesetzes gewesen, kann überhaupt nicht zum Inhalte eines einzelnen 
Gesetzes gemacht werden, wie sich denn überhaupt der Inhalt 
eines Verhältnisses nicht erschöpfend darstellen lässt — (vergl. 
oben 8. 8 f.). 
Die Normierung dieses Erwerbes bezw. Verlustes der Reichs- 
angehörigkeit wird aber auf dem Wege der Normierung des Er- 
werbes bezw. Verlustes der Gliedstaatsangehörigkeit erstrebt. Nach 
dem SchGG. $ 9 sollen sich die Voraussetzungen für den Er- 
werb der Reichsangehörigkeit durch Naturalisation nach denı 
StAG. bestimmen. D. h. unter denselben Bedingungen, unter 
denen ein Ausländer in einem Gliedstaate die Naturalisation er- 
langen darf, darf einem Ausländer, der sich in den Schutzgebieten 
niederlässt, die Naturalisationsurkunde vom Reiche zum Zwecke 
der Erlangung der Reichsangehörigkeit erteilt werden. Dann ent- 
steht ein Verhältnis der ausschliesslichen Reichsangehörigkeit. Auf 
dieses so geschaffene Verhältnis soll ebenfalls das StAG. An- 
wendung finden. Sind also Ausländer durch Naturalisation ın 
den Schutzgebieten Reichsangehörige geworden, so ist nunmehr 
ihre Stellung als deutscher Reichsangehöriger den Bestimmungen 
unterworfen, die das StAG. über Aufnahme und Verlust der 
Staatsangehörigkeit trifft. Nur so kann die Bestimmung ver- 
standen werden. Freilich deckt sich diese Auslegung mit dem 
Wortlaute des Gesetzes nicht. Allein über ein Verhältnis der 
Reichsangehörigkeit finden sich, wie oben erwähnt, im StAG. 
überhaupt keine Bestimmungen ?). Andererseits sind die Wirkungen 
a | m 
1) Wie Currıus: S. 10 richtig bemerkt, wird in den $8$ 2 u. 13 vom Er- 
werbe und Verluste der Staatsangehörigkeit „fortan“ gesprochen, eine Staats- 
angehörigkeit also vorausgesetzt, für deren Bestehen der Wohnsitz inı 
Inlande eine stillschweigende Präsumtion bildete. 
2) ZORN: 1. S. 532. 
 
	        
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