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wendbarkeit desselben zunächst auf die Naturalisation und macht
Niederlassung im Schutzgebiete zur Bedingung.
Von Bedeutung ist es, den Charakter und die Absichten des
StAG. klar zu erfassen. Es nennt sich selbst „Gesetz über die
Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit“.
Mit anderen Worten: Das StAG. will einheitliche Normen für
das ganze Reichsgebiet rücksichtlich aller Reichsangehörigen treffen,
insoweit Erwerb oder Verlust dieser Angehörigkeit in Frage
kommen'). Das dadurch geschaffene Verhältnis inhaltlich zu nor-
mieren ist weder Zweck noch etwa unbeabsichtigter Inhalt dieses
Gesetzes gewesen, kann überhaupt nicht zum Inhalte eines einzelnen
Gesetzes gemacht werden, wie sich denn überhaupt der Inhalt
eines Verhältnisses nicht erschöpfend darstellen lässt — (vergl.
oben 8. 8 f.).
Die Normierung dieses Erwerbes bezw. Verlustes der Reichs-
angehörigkeit wird aber auf dem Wege der Normierung des Er-
werbes bezw. Verlustes der Gliedstaatsangehörigkeit erstrebt. Nach
dem SchGG. $ 9 sollen sich die Voraussetzungen für den Er-
werb der Reichsangehörigkeit durch Naturalisation nach denı
StAG. bestimmen. D. h. unter denselben Bedingungen, unter
denen ein Ausländer in einem Gliedstaate die Naturalisation er-
langen darf, darf einem Ausländer, der sich in den Schutzgebieten
niederlässt, die Naturalisationsurkunde vom Reiche zum Zwecke
der Erlangung der Reichsangehörigkeit erteilt werden. Dann ent-
steht ein Verhältnis der ausschliesslichen Reichsangehörigkeit. Auf
dieses so geschaffene Verhältnis soll ebenfalls das StAG. An-
wendung finden. Sind also Ausländer durch Naturalisation ın
den Schutzgebieten Reichsangehörige geworden, so ist nunmehr
ihre Stellung als deutscher Reichsangehöriger den Bestimmungen
unterworfen, die das StAG. über Aufnahme und Verlust der
Staatsangehörigkeit trifft. Nur so kann die Bestimmung ver-
standen werden. Freilich deckt sich diese Auslegung mit dem
Wortlaute des Gesetzes nicht. Allein über ein Verhältnis der
Reichsangehörigkeit finden sich, wie oben erwähnt, im StAG.
überhaupt keine Bestimmungen ?). Andererseits sind die Wirkungen
a | m
1) Wie Currıus: S. 10 richtig bemerkt, wird in den $8$ 2 u. 13 vom Er-
werbe und Verluste der Staatsangehörigkeit „fortan“ gesprochen, eine Staats-
angehörigkeit also vorausgesetzt, für deren Bestehen der Wohnsitz inı
Inlande eine stillschweigende Präsumtion bildete.
2) ZORN: 1. S. 532.