Full text: Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien

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der Reichsangehörigkeit in den Schutzgebieten und im Reich 
durchaus nicht dieselben!). Der inhaltliche Charakter der 
Reichsangehörigkeit, die durch Naturalisation in den Schutzgebieten 
erlangt worden ist, kann also nie und nimmer analog nach dem 
StAG., sondern immer nur nach speziellen anderen Reichsgesetzen 
bestimmt sein. 
Art. 3 RV. enthält die Bestimmungen über das Indigenat’): 
Der Angelıiörige eines jeden Gliedstaates ist in jedem anderen 
Gliedstaate als Inländer zu behandeln. Mit diesem Indigenate 
ist ein direktes subjektives Recht nicht verbunden?); die RV. ge- 
bietet vielmehr in Art. 3 die partikularrechtliche Gleich- 
behandlung der Angehörigen eines Gliedstaates mit den Ange- 
hörigen eines anderen Gliedstaates. Reichsgesetzliche und inter- 
national-privatrechtliche Vorschriften kommen also hier gar nicht 
in Betracht). 
Diese Bestimmung soll den Sch-Reichsangcehörigen „für ganz 
Deutschland“, also im Sinne Art. 1 RV., ebenfalls zu Gute 
kommen, ohne dass jedoch damit eines derjenigen Gesetze, die 
eine Folge des in Art. 3 zum Ausdrucke kommenden Prinzipes 
waren, eo ipso für die Schutzgebiete verbindlich würde. Die Sch- 
Reichsangehörigen sind in Deutschland wie Inländer°’) zu be- 
handeln, in jedem anderen Gliedstaate unter denselben Voraus- 
setzungen®) zum festen Wohnsitze etc. zuzulassen. Die ausdrück- 
liche Aufführung von $ 4 des Wahlgesetzes für den deutschen 
Reichstag war daher ein superfluum ‘). 
Im Sinne des $ 21 StAG. sind die Schutzgebiete Inland: 
Aufenthalt in den Schutzgebieten ist nicht Aufenthalt im Aus- 
  
1) Ebendaselbst, 
2) HÄneEL: 8 98. — In meines Ermessens ungeschickter Weise stellt BAHR- 
FELDT S. 1 den Ausdruck Indigenat den Bezeichnungen Staatsangehörigkeit 
und Nationalität gleich, weil sie „denselben materiellen Inhalt hätten“. Warum 
soll man eine gebräuchliche Terminologie aufgeben? Mit Indigenat bezeichnet 
man technisch etwas ganz anderes als Staatsangehörigkeit. 
3) HAnEL: S. 5%. 4) DERSELBE: S. 588. 
5) ZORN: ]. S. 581 „Von Art. 3 der Reichsverfassung kann nur der Satz 
für die Kolonieen gelten, dass sie nicht Ausland sind, indes die ganze auf 
Grund jenes Artikels ergangene Spezial-Gesetzgebung dort nicht gilt“. — 
Vgl. v. Poser: S. 41. — G. MEYER: Schutzgebiete S. 118 ff, 
6) ZoRN: 1. S. 350 und a. 19. 
7) Zorn: ]. S. 581. 
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