_ 35 —_
der Reichsangehörigkeit in den Schutzgebieten und im Reich
durchaus nicht dieselben!). Der inhaltliche Charakter der
Reichsangehörigkeit, die durch Naturalisation in den Schutzgebieten
erlangt worden ist, kann also nie und nimmer analog nach dem
StAG., sondern immer nur nach speziellen anderen Reichsgesetzen
bestimmt sein.
Art. 3 RV. enthält die Bestimmungen über das Indigenat’):
Der Angelıiörige eines jeden Gliedstaates ist in jedem anderen
Gliedstaate als Inländer zu behandeln. Mit diesem Indigenate
ist ein direktes subjektives Recht nicht verbunden?); die RV. ge-
bietet vielmehr in Art. 3 die partikularrechtliche Gleich-
behandlung der Angehörigen eines Gliedstaates mit den Ange-
hörigen eines anderen Gliedstaates. Reichsgesetzliche und inter-
national-privatrechtliche Vorschriften kommen also hier gar nicht
in Betracht).
Diese Bestimmung soll den Sch-Reichsangcehörigen „für ganz
Deutschland“, also im Sinne Art. 1 RV., ebenfalls zu Gute
kommen, ohne dass jedoch damit eines derjenigen Gesetze, die
eine Folge des in Art. 3 zum Ausdrucke kommenden Prinzipes
waren, eo ipso für die Schutzgebiete verbindlich würde. Die Sch-
Reichsangehörigen sind in Deutschland wie Inländer°’) zu be-
handeln, in jedem anderen Gliedstaate unter denselben Voraus-
setzungen®) zum festen Wohnsitze etc. zuzulassen. Die ausdrück-
liche Aufführung von $ 4 des Wahlgesetzes für den deutschen
Reichstag war daher ein superfluum ‘).
Im Sinne des $ 21 StAG. sind die Schutzgebiete Inland:
Aufenthalt in den Schutzgebieten ist nicht Aufenthalt im Aus-
1) Ebendaselbst,
2) HÄneEL: 8 98. — In meines Ermessens ungeschickter Weise stellt BAHR-
FELDT S. 1 den Ausdruck Indigenat den Bezeichnungen Staatsangehörigkeit
und Nationalität gleich, weil sie „denselben materiellen Inhalt hätten“. Warum
soll man eine gebräuchliche Terminologie aufgeben? Mit Indigenat bezeichnet
man technisch etwas ganz anderes als Staatsangehörigkeit.
3) HAnEL: S. 5%. 4) DERSELBE: S. 588.
5) ZORN: ]. S. 581 „Von Art. 3 der Reichsverfassung kann nur der Satz
für die Kolonieen gelten, dass sie nicht Ausland sind, indes die ganze auf
Grund jenes Artikels ergangene Spezial-Gesetzgebung dort nicht gilt“. —
Vgl. v. Poser: S. 41. — G. MEYER: Schutzgebiete S. 118 ff,
6) ZoRN: 1. S. 350 und a. 19.
7) Zorn: ]. S. 581.
3%