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Ill. Dem entspricht es auch, wenn prinzipiell der naturalisie-
rende Staat sich nicht um die sonstigen Staatsangehörigkeitsver-
hältnisse des zu Naturalisierenden zu kümmern hat. Dass der-
artige aus der Verschiedenheit der fremden staatlichen Gesetz-
gebungen sich ergebende Konflikte eine häufig auftretende Er-
scheinung sind, ıst nicht verwunderlich!). Das sogenannte franzö-
sische Prinzip — Verlust einer Staatsangehörigkeit infolge Er-
werbes einer anderen — ist nirgends rein durchgeführt. Die
Vermeidung mehrfacher Staatsangehörigkeit — der sogenannten
sujets mixtes — hat man durch Abschluss von Staatsverträgen
zu erreichen gesucht. In Deutschland ist indes der Erwerb der
deutschen Reichsangehörigkeit neben einer fremden noch heute
möglich; im allgemeinen wird der Nachweis der Entlassung aus
lem bisherigen Staatsverbande nicht verlangt. Aber auch Deutsch-
land hat hier eine Reihe Verträge abgeschlossen. So mit Oester-
reich bezüglich der Angehörigen der im österreichischen Reichs-
rate vertretenen Länder der österreichisch-ungarischen Monarchie
(also nicht Ungarn), mit Persien, der Türkei und Marokko. Der
Nachweis der Entlassung ist hier zur Bedingung der Naturalisa-
tion gemacht. Da diese Verträge einen territorialen Charakter
nicht haben, vielmehr schlechthin von Reichsangehörigen bezw.
dem Erwerbe der Reichsangehörigkeit sprechen, ist ihre Geltung
für die Sch-Reichsangehörigen bezw. den Erwerb der Sch-Reichs-
angehörigkeit durch Naturalisation zweifellos?). Durch Aufnahme
in einen Gliedstaat nach erfolgter Naturalisation in den Schutz-
vebieten würde ja auch die Vermeidung einer doppelten Staats-
angehörigkeit in den betreffenden Ländern illusorisch.
III. Das Reichsgesetz vom 1. Juni 1870 hat in seinem $ 8
die Voraussetzungen normiert, deren Erfüllung zur Bedingung der
Naturalisationserteilung gemacht ist. Damit ist jedem Gliedstaate
für die Erweiterung seines Angehörigenbestandes dieselbe feste
(srenze gezogen), die er nicht überschreiten darf, und damit das
Mindestmass derjenigen Voraussetzungen segeben, die jedenfalls
so ist nicht etwa das Rechtsgeschäft nicht zu Stande gekoninien, sondern der
Verwaltungsakt der Naturalisation mangelhaft und alles Weitere hängt dann
davon ab, inwieweit Zuständigkeiten bestehen, um ilın für ungültig zu erklä-
ren. . .*
1) Vgl. dazu Revus: a. a. O.
2) Vgl. oben 84 1. 3) HixEen: S, 356.