Full text: Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien

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Kolonieen im Jahre 1904“), dass nach britischer Kolonialerfah- 
rung „die Kolonieen mit weisser Ansiedlerbevölkerung für das 
Mutterland von weit höherer Bedeutung sind als die Kolonieen 
mit farbiger Bevölkerung“ ?). „Ein Europäer gibt dem Mutter- 
lande etwa so viel zu verdienen wie dreissig Farbige, mögen sie 
gelb, braun oder schwarz sein“ °). 
Die Möglichkeit des Erwerbes der deutschen Reichsangehörig- 
keit ist aber nicht auf weisse Ansiedler beschränkt. Auch Ein- 
geborene*) dürfen naturalisiert werden — SchGG. $ 9 Abs. 1. 
Eingeborener bedeutet „ein im Lande Geborener“. Ihr 
charakteristisches Gepräge erhält die Bezeichnung aber durch 
SchaG. $ 9 Abs. 1. Es heisst dort „Ausländern, welche in 
den Schutzgebieten sich niederlassen, sowie Eingeborenen“ etc. 
Einmal wird Niederlassung im Schutzgebiete für Ausländer ver- 
langt, und wir haben gesehen, dass das Territorialprinzip für die 
Naturalisation eine unverminderte Bedeutung besitzt und dement- 
sprechend räumliche Beziehung zu dem der Reichsgewalt unter- 
worfenen Gebiete ein Essentiale geblieben ist. Hier aber heisst 
es „Eingeborenen“ schlechthin. Das Erfordernis muss also in 
dem Begriffe Eingeborener bereits enthalten sein. Dass die Be- 
zeichnung Eingeborener auch keine willkürliche Ausdehnung erfah- 
ren darf, lehrt die Bestimmung in 82 der VO. vom 9. November 
1900. Den Eingeborenen werden dort hinsichtlich ihrer recht- 
lichen Behandlung die Angehörigen fremder farbiger 
Stämme gleichgestellt), soweit nicht der Gouverneur (Landeshaupt- 
mann) mit Genehmigung des Reichskanzlers Ausnahmen bestimmt. 
Japaner gelten nicht als Angehörige farbiger Stämme. Um den 
Unterschied anschaulich zu machen: auf der einen Seite stehen 
die Eingeborenen, auf der anderen die Angehörigen fremder 
farbiger Stämme. Die Gleichstellung erfolgt aber nur im Sinne 
des & 4 und des $ 7 Abs. 3 Sch@aG. Diese VO. gibt uns so- 
mit einen weiteren festen Anhalt für die Bestimmung des Ein- 
geborenenbegriftes: Es handelt sich um Angehörige farbiger 
Stämme und zwar nichtfremder, d.h. einheimischer, schutz- 
gebietsangehöriger. Dass der Angehörige eines fremden farbigen 
 J) Leipzig, Wilhelm Weicher: 1904 S. 4 fi. 
2) S. 4. 3) 8. 5. 4) Vergl. GENTZ: a.a. 0. 
5) KöBnER bei HOLTZENDORFF: S. 1099 f. weist darauf hin, dass diese 
Bestimmung keine Anwendung finden kann, wo es sich um farbige Angehörige 
fremder Kolonieen handelt, die dem Staatsverbande der fremden Kolonialmacht 
als Bürger angehören.
	        
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