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Naturalisation im einzelnen tunlich, die wiederum nach dem für
diese in gewissem Umfange geltenden Prinzipe der Territorialität
an die räumliche Zugehöriskeit zu dem deutschen Territorium,
dem deutscher Souveränetät unterworfenen Gebiete gebunden werden
musste. Dabei musste der Gesetzgeber aber logischerweise noch
einen Schritt weiter gehen, wenn die ganze Einrichtung einer
durch Naturalisation in den Schutzgebieten gewonnenen Reichs-
angehörigkeit nicht eine zu praktischen Misshelligkeiten und Un-
gerechtigkeiten führende grobe Inkonsequenz aufweisen wollte.
Die Schutzgebiete durften auch im Sinne von $ 21 StAG. nicht
als Ausland behandelt werden. Diese Forderung war eine selbst-
verständliche und erfuhr ihre gesetzliche Sanktionierung durclı
SchGaG. 8 9 Abs. 3'),
S 7. b. Die Naturalisation in den Schutzgebieten und ihre beson-
deren Voraussetzungen.
I. SchGG. $ 9 Abs. 1 verlangt als Bedingung der Natura-
lisation Niederlassung im Schutzgebiete für Ausländer wie für
Angehörige farbiger Stämme.
Wir haben bereits an anderer Stelle festgestellt, dass Schutz-
gebiet die Bezeichnung für ein der territorialen Souveränetät des
Reiches unterstehendes Gebiet ist. Die genaue Umgrenzung des
Begriffes Schutzgebiet ist auch tatsächlich keineswegs bedeutungs-
los. Unsere gemeinhin sogenannten Schutzgebiete sind durchaus
nicht im Sinne dieser Vorschrift, d. h. streng genommen in ihrer
seographischen Ausdehnung, der deutschen Souveränetät unter-
stehende Gebiete d. h. Schutzgebiete in unserem Sinne. Der nach
den Viktoriafällen hinübergreifende Streifen z. B. existiert tatsächlich
für uns nur als Interessensphäre?). Die Frage ist ja wenig praktisch.
Aber gesetzt den Fall, ein Ausländer lässt sich, fern von jeder
Verbindung mit deutschem Einflusse tatsächlich unterworfenen
1) Ueber das Nühere vızl. die folzenden 8$. namentlich $ 10.
2) Artikel I des deutsch-Portugiesischen Abkonımens vom 30. XII. 86 be-
zeichnet das (Gebiet als Interessensphäre. — Das deutsch-englische Abkommen
vom 1. VII. 90 Art. III. 9 Art. III. Zitfer 2 Absatz 2 lautet: „Es ist „Einver-
ständnis darüber vorhanden, dass Deutschland durch diese Bestimmung — (die
Abgrenzung eben dieses Streifens) — von seinem Schutzgebiete (!) aus
freien Zugang zum Sambesı mittelst eines Landstreifens erhalten soll, .... .*
— Die Verträge finden sich abgedruckt bei ZORN: Kol.G. 8. 7 HH. u. 8, 11fl.