Full text: Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien

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Naturalisation im einzelnen tunlich, die wiederum nach dem für 
diese in gewissem Umfange geltenden Prinzipe der Territorialität 
an die räumliche Zugehöriskeit zu dem deutschen Territorium, 
dem deutscher Souveränetät unterworfenen Gebiete gebunden werden 
musste. Dabei musste der Gesetzgeber aber logischerweise noch 
einen Schritt weiter gehen, wenn die ganze Einrichtung einer 
durch Naturalisation in den Schutzgebieten gewonnenen Reichs- 
angehörigkeit nicht eine zu praktischen Misshelligkeiten und Un- 
gerechtigkeiten führende grobe Inkonsequenz aufweisen wollte. 
Die Schutzgebiete durften auch im Sinne von $ 21 StAG. nicht 
als Ausland behandelt werden. Diese Forderung war eine selbst- 
verständliche und erfuhr ihre gesetzliche Sanktionierung durclı 
SchGaG. 8 9 Abs. 3'), 
S 7. b. Die Naturalisation in den Schutzgebieten und ihre beson- 
deren Voraussetzungen. 
I. SchGG. $ 9 Abs. 1 verlangt als Bedingung der Natura- 
lisation Niederlassung im Schutzgebiete für Ausländer wie für 
Angehörige farbiger Stämme. 
Wir haben bereits an anderer Stelle festgestellt, dass Schutz- 
gebiet die Bezeichnung für ein der territorialen Souveränetät des 
Reiches unterstehendes Gebiet ist. Die genaue Umgrenzung des 
Begriffes Schutzgebiet ist auch tatsächlich keineswegs bedeutungs- 
los. Unsere gemeinhin sogenannten Schutzgebiete sind durchaus 
nicht im Sinne dieser Vorschrift, d. h. streng genommen in ihrer 
seographischen Ausdehnung, der deutschen Souveränetät unter- 
stehende Gebiete d. h. Schutzgebiete in unserem Sinne. Der nach 
den Viktoriafällen hinübergreifende Streifen z. B. existiert tatsächlich 
für uns nur als Interessensphäre?). Die Frage ist ja wenig praktisch. 
Aber gesetzt den Fall, ein Ausländer lässt sich, fern von jeder 
Verbindung mit deutschem Einflusse tatsächlich unterworfenen 
  
1) Ueber das Nühere vızl. die folzenden 8$. namentlich $ 10. 
2) Artikel I des deutsch-Portugiesischen Abkonımens vom 30. XII. 86 be- 
zeichnet das (Gebiet als Interessensphäre. — Das deutsch-englische Abkommen 
vom 1. VII. 90 Art. III. 9 Art. III. Zitfer 2 Absatz 2 lautet: „Es ist „Einver- 
ständnis darüber vorhanden, dass Deutschland durch diese Bestimmung — (die 
Abgrenzung eben dieses Streifens) — von seinem Schutzgebiete (!) aus 
freien Zugang zum Sambesı mittelst eines Landstreifens erhalten soll, .... .* 
— Die Verträge finden sich abgedruckt bei ZORN: Kol.G. 8. 7 HH. u. 8, 11fl.
	        
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