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Lande, in einer Interessensphäre nieder und sucht um Natura-
lisation nach. Ist diese abschlägig zu bescheiden? Ein durch
Niederlassung in deutscher Souveränetät unterworfenem Gebiete
bekundetes Band zwischen dem Reiche und dem zu Naturalisie-
renden besteht nicht. Es redet ja das Gesetz formell ausdrück-
lich von Niederlassung im Schutzgebiete, zu welchem Inter-
essensphären eben nicht gehören. Der Reichskanzler ist ange-
wiesen, Interessensphären soweit angängig unter deutsche Ver-
waltung zu nehmen!). Soweit dies nicht geschehen ist, kann
weder von Schutzgebiet noch von Souveränetät?) des Reiches die
Rede sein. Andererseits würde eine Niederlassung in der das
Schutzgebiet von Kiautschou umgebenden neutralen Zone, trotz
des deutschen Einflusses dort, ebenfalls unzureichend sein ?). Schutz-
gebiet ist jedoch jedenfalls auch das Gebiet, wo einheimische
Häuptlinge noch gewisse Hoheitsrechte ausüben, soweit es nicht
bloss Interessensphären sind. Der Eingeborene einer deutschen
Interessensphäre ist also nicht Eingeborener im Sinne $ 9 Abs. 1
SchGG., da er nicht der deutschen Souveränetät unterworfen ist).
Für ihn wie für jeden Ausländer ist Niederlassung im eigentlichen
Schutzgebiete Bedingung.
Insoweit enthält das SchGG. eine neue Bestimmung. Sobald
aber das Erfordernis der Niederlassung im Schutzgebiete gegeben
ist, kommt das StAG. für die Naturalisation zur Anwendung.
II. 1. StAG. S 8 Abs. 1 Ziffer 1 enthält die Bedingung,
dass der zu Naturalisierende dispositionsfähig sei. Mangel der
Dispositionsfähigkeit ’) wird durch Zustimmung des Vaters, des
Vormundes oder Kurators des Aufzunchmenden ergänzt. Für das
Bestehen oder Nichtbestehen der Dispositionsfähigkeit sind die
Gesetze der „bisherigen Heimat“ massgebend. Aehnlich wird
gemäss EG. BGB. Art. 7 Abs. 1 die Geschäftsfähigkeit einer
1) VO. betr. die Regelung der Verwaltung und Rechtspflege in den zu
den Schutzgebieten nicht gehörigen Teilen der deutschen „Interessensphären®
in Afrika. Vom 2. Mai 1894. — Hier wird offiziell von „Vereiniguag mit dem
Schutzgebiete“ gesprochen. ZORN: KolG. S. 61 f.
2) Ebenso GAREIS: Völkerrecht S. 63; v. Liszr: S. 56; Lasaxp: 11.
S. 273. — AA. Zorn: I S. 567.
3) Das Gebiet ist chinesisches, also weder Schutzgebiet, noch Interessen-
sphäre im technischen Sinne, allerdings mit Staatsservituten zugunsten Deutsch-
lands belastet — Vertrag zwischen Deutschland und China vom 6. März 1898
'ZORN: Kol@. 8.48 ff.) Art. 1. Vel. dazu MEYER-ANSCHÜTZ S. 191 a. 6 Abs. 2.
A\ AA. Hesse: a. a. O. 8. 31. 5) s& 104 fi. BuB.