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Freiheit wird gewöhnen müssen, mit äusserster Vorsicht vorge-
gangen werden !). Die Generalakte der Brüsseler Antisklaverei-
Konferenz vom 2. Juli 1890?) ist ganz in diesem Geiste gehalten.
Der Sklavenhandel ist völkerrechtswidrig, nicht die Sklaverei °).
Kap. IV der Generalakte Art. LÄII spricht ausdrücklich von den
vertragschliessenden Mächten, deren Institutionen das Bestehen
der Haussklaverei gestatten. Tatsächlich haben auch wir noch in
einizen unserer Schutzgebiete U'eberreste von Sklaverei*). Freilich
wird mit allen verfügbaren Mitteln und gutem Erfolge’) daran
gearbeitet, diesen Zuständen ein dauerndes Ende zu bereiten.
Die Mösrrlichkeit, scitens eines im Sklavenverhältnis stehenden
Eingeborenen durch XNaturalisation deutscher Reichsangehöriger
und damit frei zu werden (BGB. S 1), erscheint demnach, wenn
nicht, wie wohl meistens, schon andere (sründe mitsprechen, so-
lange diesem Mangel der Dispositionsfähigkeit nicht abgeholfen ıst,
ausgeschlossen °).
Heimat im Sinne $S8 Abs. 2 Ziffer 1 StAG. ist für die nicht
naturalisierten Eingeborenen das Schutzgebiet. Die Gesetzgebung
in diesen Gebieten, d. h. zahlreiche Verordnungen’), erkennt das
Sklavenverhältnis als zu Recht bestehend an. Insofern erscheint
ein Widerspruch gegen das Prinzip des Art. 30 EG. BGB. aus-
geschlossen ').
Andererseits würde eine irrtümlich erfolgte Naturalisation
gültig sein”), sowie die Freiheit des Betreffenden zur Folge haben.
1) Vergl. ScnkrißeEr: Die recht]. Stellung der Bewohner der deutschen
Schutzgebiete S. 770 £. 2) Zorn: Kol. S. 564 f.
3) STorRK: S. 554 „Menschliche Grundrechte, die unter dem Schutze des
Völkerrechts stünden, gibt es nicht*.
4) GARkIS: KolR, S. 30; ScHhkkigEr: a. a. O. S. 771: „Die Stellung der
Sklaven und ıhre rechtlichen Verhältnisse sind bei den verschiedenen Völkern
übrigens verschieden.“
3) GAREIS: KolR. S. 32 macht statistische Angaben dazu. Demzufolge
ist die Sklaverei am schwierigsten auszurotten in Deutsch-Ost-Afrika, wo gleich-
wohl beispielsweise 1898 2034 Freibriefe erteilt wurden, fast beseitist in Ka-
merun und Togo und gänzlich ausgerottet in Deutsch-Südwest-Afrika. Dem
missbräuchlichen labour-trade in den deutschen Südseebesitzungen begegnen
lokale Verordnungen. Vergl. oben 8. 29.
6) Vgl. v. Bar: 1. S. 212 über Naturalisation eines Sklaven.
7) 2.B. VO. des Kaiserlichen Kommissars für Togo vom 15. Jan. 1893 etc.
&) Vorl. auch PLanek: VI. S. 9%.
9) Siehe oben S. 38. — (. MEYER: VerwR. 1. S. 137 ff; SEYDER: Ann.
16. S. 142.