Full text: Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien

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Freiheit wird gewöhnen müssen, mit äusserster Vorsicht vorge- 
gangen werden !). Die Generalakte der Brüsseler Antisklaverei- 
Konferenz vom 2. Juli 1890?) ist ganz in diesem Geiste gehalten. 
Der Sklavenhandel ist völkerrechtswidrig, nicht die Sklaverei °). 
Kap. IV der Generalakte Art. LÄII spricht ausdrücklich von den 
vertragschliessenden Mächten, deren Institutionen das Bestehen 
der Haussklaverei gestatten. Tatsächlich haben auch wir noch in 
einizen unserer Schutzgebiete U'eberreste von Sklaverei*). Freilich 
wird mit allen verfügbaren Mitteln und gutem Erfolge’) daran 
gearbeitet, diesen Zuständen ein dauerndes Ende zu bereiten. 
Die Mösrrlichkeit, scitens eines im Sklavenverhältnis stehenden 
Eingeborenen durch XNaturalisation deutscher Reichsangehöriger 
und damit frei zu werden (BGB. S 1), erscheint demnach, wenn 
nicht, wie wohl meistens, schon andere (sründe mitsprechen, so- 
lange diesem Mangel der Dispositionsfähigkeit nicht abgeholfen ıst, 
ausgeschlossen °). 
Heimat im Sinne $S8 Abs. 2 Ziffer 1 StAG. ist für die nicht 
naturalisierten Eingeborenen das Schutzgebiet. Die Gesetzgebung 
in diesen Gebieten, d. h. zahlreiche Verordnungen’), erkennt das 
Sklavenverhältnis als zu Recht bestehend an. Insofern erscheint 
ein Widerspruch gegen das Prinzip des Art. 30 EG. BGB. aus- 
geschlossen '). 
Andererseits würde eine irrtümlich erfolgte Naturalisation 
gültig sein”), sowie die Freiheit des Betreffenden zur Folge haben. 
  
1) Vergl. ScnkrißeEr: Die recht]. Stellung der Bewohner der deutschen 
Schutzgebiete S. 770 £. 2) Zorn: Kol. S. 564 f. 
3) STorRK: S. 554 „Menschliche Grundrechte, die unter dem Schutze des 
Völkerrechts stünden, gibt es nicht*. 
4) GARkIS: KolR, S. 30; ScHhkkigEr: a. a. O. S. 771: „Die Stellung der 
Sklaven und ıhre rechtlichen Verhältnisse sind bei den verschiedenen Völkern 
übrigens verschieden.“ 
3) GAREIS: KolR. S. 32 macht statistische Angaben dazu. Demzufolge 
ist die Sklaverei am schwierigsten auszurotten in Deutsch-Ost-Afrika, wo gleich- 
wohl beispielsweise 1898 2034 Freibriefe erteilt wurden, fast beseitist in Ka- 
merun und Togo und gänzlich ausgerottet in Deutsch-Südwest-Afrika. Dem 
missbräuchlichen labour-trade in den deutschen Südseebesitzungen begegnen 
lokale Verordnungen. Vergl. oben 8. 29. 
6) Vgl. v. Bar: 1. S. 212 über Naturalisation eines Sklaven. 
7) 2.B. VO. des Kaiserlichen Kommissars für Togo vom 15. Jan. 1893 etc. 
&) Vorl. auch PLanek: VI. S. 9%. 
9) Siehe oben S. 38. — (. MEYER: VerwR. 1. S. 137 ff; SEYDER: Ann. 
16. S. 142.
	        
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