Full text: Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien

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nach Massgabe des Unterstützungswohnsitzgesetzes nicht in Frage 
kommen kann. $ 9 SchGG. führt ausdrücklich Art. 3 RV. als 
für die ın den Schutzgebieten ANaturalisierten entsprechende 
Anwendung findend an. Das Unterstützungswohnsitzgesetz vom 
6. Juni 1870 bezw. 12. März 1894, das auf Grund Art. 4 Zitler 1 
RV. erging, konnte, abgesehen von der Ungeeignetheit der darin 
getroffenen Massregeln für die Schutzgebiete, mangels besonderer 
Einführung keine Geltung haben. Allein die oben erwähnten 
Gründe, die für grosse Vorsicht bei Erteilung der Naturalisation 
sprechen, verleihen auch dieser Bedingung Nachdruck. Die 
„daselbst“ bestehenden Verhältnisse erfordern eine mit Rücksicht 
auf die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers erhöhte Beachtung. 
Andererseits wird die Beschaffung nur notdürftigen Lebensunter- 
haltes auch hier genügen!). 
5. Das konsultativre Votum der Gemeinde — 8 8 Abs. 2 
StAG. — kann für die Schutzgebiete nur in beschränktem Masse 
in Betracht kommen. Zu einer Gliederung des Landes in Ge- 
meinden ist jedenfalls durch die VO. betr. die Vereini- 
gung von Wohnplätzen in den Schutzgebieten 
zu kommunalen Verbänden vom 3. Juli 1899° der 
Grund gelegt. Der Reichskanzler ist ermächtigt, Wohnplätze 
in den Schutzgebieten zu kommunalen Verbänden zu vereinigen — 
S 1 der VO. Er erlässt die näheren Bestimmungen über ibre Ver- 
tretung — S 3 der VO. 
III. Jeder Angehörige eines Gliedstaates hat einen gesetz- 
lichen Anspruch auf „Aufnahme“ in jedem anderen Gliedstaate, 
wenn er „um dieselbe nachsucht und nachweist?), dass er ın dem 
Bundesstaate, in welchem er die Aufnahme nachsucht, sich nieder- 
gelassen habe, sofern kein Grund vorliegt, welcher nach den $S 2 
bis 5 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 
(BGBl. S. 55) *) die Abweisung eines Neuanziehenden oder die Ver- 
sagung der Fortsetzung des Aufenthalts rechtfertigt“ — 8 7 StAG. 
Die Naturalisation als Sch-Reichsangehöriger bewirkt An- 
gehörigkeit zum deutschen Staatsvolke. Es wäre unlogisch, wollte 
man dem Reichsdeutschen bloss deshalb die Geltendmachung eines 
Rechtes versagen, weil er nicht Gliedstaatsangehöriger ist, dort, 
  
1) SEYDEL: Ann. 76.8. 142; DERSELBE: Bayr. StR. I. S. 279. a. 49; LAND- 
GRAFF: S. 639. 2) ZORN: KolG. S. 157 fl. 
3) Auch ohne diese ist die Aufnahme zulässig — LABAND: I. S. 154 a. 4. 
4) 8 2 abgeändert durch Art. 37 EG, BGB.
	        
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