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zu. Prinzipiell ernennt er die Beamten!) bezw. sein Delegatar.
Nun unterscheidet man zwei verschiedene Beamtenkategorieen in
den Schutzgebieten: Beamte, welche ihr Diensteinkonmen aus dem
Reichsfonds beziehen, und solche, welche es aus dem Fonds des
betreffenden Schutzgebietes beziehen. Letztere werden in einer
VO. vom 9. August 1896?) und in einer diese abändernden VO.
vom 23. Maı 1901 „Landesbeamte“ 3) genannt. Der Ausdruck selbst
will gar nichts sagen *). Ebensowenig wie die Bezeichnung „Tuandes-
angehörigkeit“ für Elsass-Lothringen eine andere als eine aus
praktischen Gründen getroftiene ist’). Die erstgenannte Verord-
nung bestimmte nun in Artikel I, dass das Gesetz betreffend die
Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten vom 31. März 1873 nebst
dem dasselbe abändernden Gesetze vom 21. April 1886 etc. auf
die Rechtsverhältnisse der Beamten, welche ihr Diensteinkommen
aus den Fonds eines Schutzgebietes beziehen, entsprechende An-
wendung finden solle. Die Verordnung hat daher auch nur inso-
fern eine prinzipielle Bedeutung, als eine Abänderung des Reiclıs-
beamtengesetzes mit Rücksicht auf die Schutzgebiete erfolgte ®).
Dass die „Landesbeamten“ der Schutzgebiete ihr Diensteinkommen
aus dem Fonds der Schutzgebiete beziehen, konnte also höchstens ‘)
insofern ursprünglich eine Verschiedenheit von den Beamten be-
deuten, die aus der Reichskasse bezahlt werden, als auf sie das
Reichsbeamtengesetz keine Anwendung fand, da in letzterem nur
von Reichsfonds (z.B. 8 7) die Rede ist. Allein, wie ZORN
I S. 594 #f. sehr richtig sagt: „damit kann juristisch lediglich ge-
sagt sein, dass das Reichsbeamtengesetz für diese Beamten an sich
1) GArRHIS: KolR. S. 41.
2) Und schon vorher in den durch ebengenannte aufgehobene Verord-
nungen für Kamerun und Togo vom 3. August 1888 und Deutsch-Ostafrika
vom 22. Aprıl 1894.
3) Zusammenstellung der die Landesbeamten betreffenden Bestimmungen
bei KoLıscHh: S. 81 ft.
4) B. v. Könic: in „Beiträge zur Kolonialpolitik etc.“ 1900/01 Heft II
S. 33 sagt: „sie sind Kaiserliche Landesbeamte der Schutzgebiete und stehen
im Reichsdienst, insofern der Kolonialdienst ein Zweig des letzteren Ist“.
9) MEYER-ANSCHÜTZ: S. 803 a. 4.
6) HÄnenL: S. 853 meint, es sei die oben erwähnte VO. für Kamerun und
Togo, „welche beabsichtigt, für solche Beamte, „welche ihr Diensteinkommen
aus den Fonds dieser Schutzgebiete beziehen“, das Reichsbeamtengesetz be-
sonders einzuführen und überdies abzuändern, null und nichtig.“
7) Ob nach & 1 RBG. nicht eo ipso seine Geltung für die Landesbeam-
ten anzunehmen war, bleibe hier dahingestellt.
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