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ging (VO. vom 3. August 1888 für Kamerun und Togo!) bezw.
vom 9. August 1896) °).
Die Anstellung ist jetzt durch Art. 4 der VO. vom 9. Au-
gust 1896 geregelt, wodurch die Gouverneure und Landeshaupt-
leute sowie ın Deutsch-Ost- Afrika der Abteilungschef für die Finanz-
verwaltung und der Oberrichter eine kaiserliche Bestallung erhalten,
während die übrigen Beamten im Namen des Kaisers durch den
Reichskanzler ?) angestellt werden*). Auch kann dieser die Befug-
nis, soweit es sich um mittlere oder untere Beamte handelt, den
Gouverneuren oder Landeshauptleuten übertragen.
Damit ist sowohl theoretisch wie praktisch die Frage, ob
Reichsbeamter im Sinne des Reichsbeamtengesetzes oder „Landes-
beamter“ der Schutzgebiete für unsere Frage gegenstandslos. Die
Anstellung erfolgt gleichmässig durch den Kaiser bezw. seinen
Stellvertreter durch Anstellungsurkunde ).
IIl. Die Anstellung eines Ausländers im Reichsdienst kann
— analog der Anstellung im Staatsdienst — eine verschiedenartig
gestaltete sein. Das StAG. wird mit $ 9 Abs. 2 nur dem Prin-
zipe des S 1 gerecht: Die Anstellung im Reichsdienst bewirkt
Erwerb der Staatsangehörigkeit des Wohnsitzstaates. Im übrigen
muss 8 9 Abs. 1 analoge Anwendung finden.
Eine genaue Begrenzung der Begriffe unmittelbarer und mittel-
barer Reichsdienst lässt sich überhaupt nicht, also auch für unseren
Fall nicht, geben®). „Mittelbarer Staatsdienst ist der Dienst bei
Kollegien, Korporationen und Gemeinden, welche als Behörden
organisch in die Verfassung des Staates eingreifen. ..... “7,
Die Voraussetzung des $ 9 StAG. ist auch erfüllt im Falle
der Bestellung eines Notars in den Schutzgebieten. Dieselbe er-
folgt gemäss $ 11 Abs. 1 der VO. vom 9. November 1900 durch
den Reichskanzler (vgl. SchGaG. 8 6 Ziffer 8)°). Jedenfalls aber
1) Caunx: S. 528 Anlage Nr. 84. 2) Zorn: KolG. S. 139.
3) Vgl. zur Form einer Bestallung TsscH: a. a. O. S. 70.
4) SEYDEUL: Bayr. StR. IS. 282 a. 83 Bestallung = Anstellungsurkunde.
9) Ebenso CAnn: S. 103.— Auch Frauen können eine Bestallung erhalten —
v. Rönxe: 1. S. 617 a. 3; RiEDEL: S. 261 meint, unter Bestallung sei offen-
bar dauernde Berufung zu verstehen.
6) Ebenso CAnn: S. 91. 7) ARNDT: S. 59.
8) Prinzipiell will eine Reichsgerichtsentscheidung in Strafsachen Bd. 18
S. 253 ff. dem Notar, gestützt auf’ $ 797 Abs. 2d. CPO. den Charakter einer
Behörde aberkennen (vgl. OTTO: die Kgl. Sächs. Notariatsordnung vom 5. Sep-
tember 1892, Leipzig 1893, S. 17).