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ist der Begriff Reichsdienst ein ganz genereller, der, sobald nur
der Modus der besonderen Anstellung gewahrt ist, gerade so gut
den Militär- wie den Zivildienst begreift'). Ein Patent als Ofh-
zier, Arzt oder im Offiziersrange stehender Marinebeamter?), wozu
ein Ausländer kaiserlicher Genehmigung bedarf?), hat naturali-
sierende Wirkung’).
l. Seitdem in Deutsch - Ost- Afrika durch das RG. vom
22. März 1891 und für Deutsch-Süd-Westafrika und Kamerun
durch das RG. vom 9. Juni 1895 Schutztruppen geschaffen sind,
deren oberster Kriegsherr der Kaiser ist (Ges. betr. die Kaiserl.
Schutztruppen in den Afrikan. Schutzgebieten und die Wehrpflicht
daselbst. Redaktion v. 18. Juli 1896 S 11°), kann durch die An-
stellung als Ofhzier, Arzt oder im Offiziersrange stehender Be-
amter der Schutztruppe eine ausschliessliche Reichsangehörigkeit
erworben werden. Der Fall wird jedoch kaum eintreten, da gemäss
S 2 des Ges. vom 18. Juli 1896 die Schutztruppen regelmässig
aus Angehörigen des Reichsheeres und der Marine ergänzt werden,
über ihre Staatsangehörigkeit also schon vor ihrem Eintritte in
die Schutztruppe entschieden ist. Die irrtümliche Einstellung
eines Ausländers in die Schutztruppe würde nach $ 20 Zifter 5
der Welhr-Ordnung vom 22. November 1888 den Erwerb der
Sch-Reichsangehörigkeit auch nicht zur Folge haben *).
Im Dienste der Schutztruppc angestellte Farbige erlangen
auch dann nicht die Sch-Reichsangehörirkeit, wenn ihre Beförde-
rung zum Offizier erfolgt. Die Stellung der farbigen Offiziere,
Unteroftiziere und Mannschaften?) ist eine von der der weissen
1) Ebenso MEYER-ANSCHÜUTZ: S. 5804; Cat: S. 93; Lawaxn: ILS. 158 a. 3.
3) Can: S. 104. 3) Can: S. 93, 104.
4) Der Dienst im Heere oder der Marine schlechtweg, auch wenn die
notwendige Genehmigung hinzu tritt, hat den Erwerb der Reichsangehörig-
keit nicht zur Folge. 3 2 StAG. ist erschöpfend. CAHn: S. 9.
5) ZURN: Kolt. S. 173.
6) Can: S. 93 a. Das französische Recht gewährt den zum Wohnsitz
in Frankreich zugelassenen Auslündern nach einen Jahre die Möglichkeit, die
Staatsangehörigkeit dureh Naturalisation zu erlangen, wenn sie in irgend einer
Eigenschaft im Militärdienst in den französischen Kolonieen oder Schutzge-
bieten gestanden haben. REUS: S. 48.
7) Bezüglich der Heranziehung von Eingeborenen zur Ableistung von
Militärdienst beschränkte man sich in den Kolonieen bisher auf solche, die
sich freiwillig meldeten. Bestimmte Verpflichtungen wurden den rüdwest-
afrikanischen Bastards von Rehoboth und den Buren auferlegt — KÜBNER:
bei HULTZENDORFF: S. 1109 f.