Full text: Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien

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ist der Begriff Reichsdienst ein ganz genereller, der, sobald nur 
der Modus der besonderen Anstellung gewahrt ist, gerade so gut 
den Militär- wie den Zivildienst begreift'). Ein Patent als Ofh- 
zier, Arzt oder im Offiziersrange stehender Marinebeamter?), wozu 
ein Ausländer kaiserlicher Genehmigung bedarf?), hat naturali- 
sierende Wirkung’). 
l. Seitdem in Deutsch - Ost- Afrika durch das RG. vom 
22. März 1891 und für Deutsch-Süd-Westafrika und Kamerun 
durch das RG. vom 9. Juni 1895 Schutztruppen geschaffen sind, 
deren oberster Kriegsherr der Kaiser ist (Ges. betr. die Kaiserl. 
Schutztruppen in den Afrikan. Schutzgebieten und die Wehrpflicht 
daselbst. Redaktion v. 18. Juli 1896 S 11°), kann durch die An- 
stellung als Ofhzier, Arzt oder im Offiziersrange stehender Be- 
amter der Schutztruppe eine ausschliessliche Reichsangehörigkeit 
erworben werden. Der Fall wird jedoch kaum eintreten, da gemäss 
S 2 des Ges. vom 18. Juli 1896 die Schutztruppen regelmässig 
aus Angehörigen des Reichsheeres und der Marine ergänzt werden, 
über ihre Staatsangehörigkeit also schon vor ihrem Eintritte in 
die Schutztruppe entschieden ist. Die irrtümliche Einstellung 
eines Ausländers in die Schutztruppe würde nach $ 20 Zifter 5 
der Welhr-Ordnung vom 22. November 1888 den Erwerb der 
Sch-Reichsangehörigkeit auch nicht zur Folge haben *). 
Im Dienste der Schutztruppc angestellte Farbige erlangen 
auch dann nicht die Sch-Reichsangehörirkeit, wenn ihre Beförde- 
rung zum Offizier erfolgt. Die Stellung der farbigen Offiziere, 
Unteroftiziere und Mannschaften?) ist eine von der der weissen 
1) Ebenso MEYER-ANSCHÜUTZ: S. 5804; Cat: S. 93; Lawaxn: ILS. 158 a. 3. 
3) Can: S. 104. 3) Can: S. 93, 104. 
4) Der Dienst im Heere oder der Marine schlechtweg, auch wenn die 
notwendige Genehmigung hinzu tritt, hat den Erwerb der Reichsangehörig- 
keit nicht zur Folge. 3 2 StAG. ist erschöpfend. CAHn: S. 9. 
5) ZURN: Kolt. S. 173. 
6) Can: S. 93 a. Das französische Recht gewährt den zum Wohnsitz 
in Frankreich zugelassenen Auslündern nach einen Jahre die Möglichkeit, die 
Staatsangehörigkeit dureh Naturalisation zu erlangen, wenn sie in irgend einer 
Eigenschaft im Militärdienst in den französischen Kolonieen oder Schutzge- 
bieten gestanden haben. REUS: S. 48. 
7) Bezüglich der Heranziehung von Eingeborenen zur Ableistung von 
Militärdienst beschränkte man sich in den Kolonieen bisher auf solche, die 
sich freiwillig meldeten. Bestimmte Verpflichtungen wurden den rüdwest- 
afrikanischen Bastards von Rehoboth und den Buren auferlegt — KÜBNER: 
bei HULTZENDORFF: S. 1109 f.
	        
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