Full text: Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien

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Schutztruppenangehörigen total verschiedene !). 
2. Der Begriff Kirchendienst setzt voraus, dass es sich um 
den Dienst einer anerkannten Religionsgemeinschaft handelt 2). 
Die in den deutschen Schutzgebieten anerkannten Religionsgemein- 
schaften sind mit den in Deutschland anerkannten identisch — 
SchG(z. $ 14. Die Folge ist, dass der auch namentlich in Deutsch- 
Ost-Afrika weitverbreitete Islam zu letzteren nicht gezählt werden 
darf?). Bedingung für Erwerb der Sch-Reichsangehöricrkeit ist 
aber jedenfalls eine?) Teilnahme des Staates bei Vergebung der 
im Kirchendienste vakanten Stelle). 
3. Der Schuldienst in den Schutzgebieten ist naturgemäss 
noch wenig entwickelt, die Zahl der angestellten Lehrer gering"). 
Die Lehrtätigkeit liegt grossenteils in den Händen der Missionen ’). 
4. Die Anfänge einer Selhstverwaltung*) in den deutschen 
Schutzgebieten sind geringe. Die Anstellung im Kommunaldienst 
im Sinne des $ 9 StAG. kann daher nur eine beschränkte sein. 
Zwar ermächtigt eine VO. vom 3. Juli 1899 den Reichskanzler 
dazu, Wohnplätze in den Schutzgebieten zu kommunalen Ver- 
binden zu vereinigen — & 1 d. VO. — und deren Vertretung 
näher zu bestimmen 8 3. Aber die so gewonnene Organisation 
ist doch vorläufig nur von untergeordneter Bedeutung. 
IV. Wird ein durch Anstellung im Reichsdienst Naturali- 
sierter Jedoch später nach einen Bundesstaate des Reiches versetzt, 
so erwirbt der Betreftende dadurch die betreffende Gliedstaats- 
angehörigkeit nicht, da er zur Zeit seiner Versetzung schon Reichs- 
angehöriger war. Dem im Schutzgebietsdienst Angestellten und 
dadurch als Sch-Reichsangehöriger Naturalisierten ıst es jedoch 
unbenommen, seine Aufnahme in einem Gliedstaate zu bean- 
tragen”). 
Anllererseits behält ein in den Schutzgebieten im Reichsdienst 
Angestellter seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit bei '°). 
l) Vgl. dazu B. v. Könic: a. a. ©. Heft II. S. 73 und 78. 
2) Anspr: S. 89; SEypEn: Bayr. StR. I. S. 282. a. 80. 
3) GarETs: KolR. S. 25. STENGEL: 1901 S. 132. — Vgl. auch SCHREIBER: 
Koloniales Kirchenrecht S. 880. 
4) „an eich erforderliche* LANDGRAFF: S. 633. 8) Can: S. 98. 
6) So sind in Togo, ebenso in Kamerun zwei Lehrer vorgesehen — vgl. 
Tisent: a. a. O. S. 5.6. 20. 7) GAREIS: KolßR. 
8) KöÖBNER bei HOLTZENDORFF: S. 1103 ft. 
9) @. MEYER: Schutzgebiete S. 113 f. 
10) ARNDT: 8. 589; vgl. SEYDEL: Bayr. St.R. I. S. 283.
	        
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