Full text: Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien

_ 56 — 
II. Der Verlust der Sch-Reichsangehörigkeit. 
$ 9 Mit Rücksicht auf die grundsätzliche Stellung des Staates 
und des Betroffenen zum Verluste. 
Wie der Staat die Fähigkeit besitzt, den Kreis der ihm un- 
bedingt unterworfenen, das Staatsvolk bildenden Individuen durch 
Aufstellung von, den Erwerb der Staatsangehörigkeit normierenden 
Voraussetzungen zu bestimmen, ebenso steht es ihm frei, unter 
gewissen Bedingungen das Aufhören eines derartigen Subjektions- 
verhältnisses eintreten zu lassen. 
Wie die Voraussetzungen betreffend den Erwerb der Staats- 
angehörigkeit im Laufe der Jahrhunderte und unter dem Einflusse 
verschiedener Rechtsanschauungen mannigfache Aenderungen er- 
fahren haben, ebenso und in engem Zusammenhange mit diesen 
bildete sich auch im neunzehnten Jahrhundert in den verschiedenen 
Staaten eine mehr oder minder von einander abweichende Staats- 
praxis hinsichtlich des Verlustes der Staatsangehörigkeit aus. Vor 
allem gelangte man erst nach einer langen Zeit hartnäckigster Be- 
tonung des unbedingten Subjektionsprinzipes mit Ausschluss Jedes 
Anspruchs auf Entlassung und nach Beseitigung einer eine Aus- 
wanderungssteuer festsetzenden Uehergangsperiode zu der modernen 
die Freiheit des Individuumsim Allgemeinen wenig beschränkenden!) 
Auffassung ?). 
Auch bei der Normierung des Verlustes der Staatsangehörig- 
keit in Deutschland zeigt sich wieder, dass Staatsangehörigkeit 
kein leerer Begriff ist, der lediglich zur Klassifikation der in den 
Machtbereich des Staates gelangenden Personen in positiver und 
negativer Richtung führt und etwa neben dem subditus temporarius 
und dem Staatsbürger im engeren Sinne zur Charakteristik einer 
eigenen Kategorie rechtlich besonders gestellter Individuen dient. 
Das besonders geartete Abhängigkeitsverhältnis des Staatsange- 
hörigen vom Staate, die Zugehörigkeit zum Staatsvolke, dessen 
Lokalisierung dem Verhältnisse eine besondere Färbung verleiht, 
konmt recht eigentlich bei der gesetzlichen Gestaltung der Ver- 
lustgründe zu bestimmtem Ausdrucke. Hier besonders zeigt sich 
die bleibende Bedeutung des Territorialitätsprinzips für die Be- 
stimmung der Staatsangehörigkeit und ihren Verlust. Die Lösung 
der Beziehung zum Staatsgebiete ist die Grundidee. 
1) Vergl. u. 8. 72 ff. 
2) Ueber deutsche Auswanderung zur Zeit vgl. WHELPLEY: Kapitel XII. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.