Full text: Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien

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Die kritische Würdigung der Verlustgründe soll in der Weise 
gruppiert werden, dass der Verlust der Staatsangehörigkeit, inso- 
fern er an einen reinen Tatbestand ohne Rücksicht auf den Willen 
des Betroffenen anknüpft, zum Ausgangspunkte der folgenden 
Darstellung gemacht wird. Daran schliesst sich die Betrachtung 
des Verlustes der Staatsangehörigkeit mit dem Willen des Verlust- 
trägers und endlich eine Erörterung des als Strafe erkannten 
Verlustes. 
Wir beginnen daher eine Betrachtung der Verlustgründe mit 
der Auswanderung und ihren eventuellen Folgen schlechthin. Die 
eigentümliche staatsrechtliche Stellung der deutschen Schutzgebiete 
zum Reiche im engeren Sinne ist für den Begriff der Auswande- 
rung in mehrfacher Hinsicht beachtlich. 
1. Als gesetzliche Folge eines objektiven Tatbestandes. 
$ 10. Durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande?). 
I. Das lange Zeit vorherrschend gewesene Territorialitäts- 
prinzip hat bei der Normierung der Verlustgründe der Staats- 
angehörigkeit einen bleibenden Ausdruck gefunden ’?). 
$ 21 StAG. Abs. 1 Satz 1 lautet: 
„Deutsche, welche das Bundesgebiet verlassen und sich zehn 
Jahre lang ununterbrochen im Auslande aufhalten, verlieren da- 
durch ihre Staatsangehörigkeit.“ Der Zusammenhang zwischen 
Staat und Angehörigen erscheint durch die dauernde Abwesenheit 
vom Territorium des Staates derart gelockert, dass eine Rück- 
wirkung der Abwesenheit auf das Angehörigkeitsverhältnis unaus- 
bleiblich ist, und die Wirkung, die das Gesetz an die Abwesen- 
heit knüpft, von selbst, ohne jeden auch nur deklaratorischen 
Ausspruch der Behörde ipso jure eintritt. 
Das Gesetz sagt „verlassen“, sagt „aufhalten“°). Der Tat- 
bestand ist ein rein objektiver, der gefordert wird. Der Wille des 
Verlustträgers ist für den Verlust einer Staatsangehörigkeit ganz 
irrelevant?). Konsequenterweise darf aber auch, wenn von ununter- 
  
1) Vgl. dazu v. MARTITZ: a. a. O. und für die historische Entwickelung 
REHM: a. a. OÖ. 
2) SARTORIUS: Der Einfluss des Familienstandes auf die Staatsangehörig- 
keit S. 3 a. 6. 
3) Neuerdings ist die Tendenz diese Bestimmung zu beseitigen eine starke. 
Vgl. die Petition der Deutschen im Auslande an den Reichskanzler 1905. 
4) SEYDEL: Bayr. StR.1.S.289; SARTORIUS: a.a. 0.8.90; Cann: S.156.a. 6.
	        
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