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Der $ 21 StAG. Abs. 1 Satz 1 spricht von „Bundesgebiet
und Ausland‘.
8 9 Abs. 3 SchGG. lautet: „Im Sinne des $ 21 des bezeich-
neten Gesetzes!) ...... gelten die Schutzgebiete als Inland.*
Wir haben bereits oben (8. 37) kurz darauf hingewiesen,
welchen Sinn diese Erstreckung nur haben kann. Durch die
Möglichkeit der Naturalisation in den Schutzgebieten bei Nieder-
lassung dort, durch die gesetzliche Erklärung der analogen An-
wendbarkeit des StAG. auf die durch Naturalisation begründete
Sch-Reichsangehörigkeit wird das Deutsche Reich mit den Schutz-
gebieten zu einem Rechtsgebiete hinsichtlich des Verlustes der
Reichsangehörigkeit und der auf den Bestand des Angebörigkeits-
verhältnisses einwirkenden Umstände. Die Erstreckung der souve-
ränen Reichsgewalt auf die Schutzgebiete in Form einer auch
territorialen Herrschaft hatte eine derartig intensive staatsrecht-
liche Angliederung der Schutzgebiete an das Reich zur Folge?),
dass eine Entfremdung des Staatsangehörigen durch Aufenthalt
in den Schutzgebieten anzunehmen, etwas Widersinniges gewesen
wäre. Dasselbe Prinzip, von dem man bei der Gewährung der
Naturalisation in den Schutzgebieten ausging, musste notwendig
auch dazu führen, dass den Schutzgebieten der Charakter als
Ausland im Sinne des $ 21 StAG. genommen wurde. Das Er-
fordernis der Niederlassung in den Schutzgebieten als Bedingung
für die Naturalisation wäre sonst sinnlos gewesen. Abs. 3 $ 9
SchGG. war eine logische Notwendigkeit. Die Auslegung, als
wäre hier eine Beschränkung des Inlandcharakters der Schutz-
gebiete auf diesen speziellen Fall des $ 21 StAG. beabsichtigt
gewesen, Ist unrichtig ®).
Da im Sinne dieses $ 21 StAG. Bundeszebiet im ersten Satze
des Abs. 1 — allerdings ist die Feststellung nicht zu verallge-
meinern — im (segensatze zu Ausland steht, und nur, um den
Begriff Inland näher zu charakterisieren, der Ausdruck Bundesgebiet
gebraucht wird, wird man folgeweise dem Worte Bundesgebiet als
solchem im Zusammenhange der im $ 21 StAG. gegebenen Be-
stimmungen keine Bedeutung beimessen dürfen, vielmehr unter
Bundesgebiet Inland im Sinne dieses Paragraphen zu verstehen
| . . —
I) d. h. des StAG.
2) Vel. HrssE: a. a. OÖ. S. 43.
3) Ebendaselbst.