Bezüglich des Reichslandes Elsass-Lothringen, das auch in
dieser Beziehung den Schutzgebieten gieich zu achten ist, sei nur
erwähnt, dass die Anwendung des Bancroftvertrases vom 22. 2. 68
von deutscher Seite für dieses (gebiet ausdrücklich zugesagt wor-
den ist!), seine prinzipielle Nichtgeltung für dieses Gebiet also
damit ausdrücklich konstatirt wurde. LEONI?) erklärt sogar
direkt, die Bancroftverträge seien auf Elsass- Lothringen nicht
erstreckt. Und nicht zu vergessen ist, dass die Reichslande staats-
rechtlich dem Reichsgebiet eingegliedert sind.
Ill. Sein eigentümliches Gepräge erhält der Verlust der
Staatsangehörigkeit durch zehnjährigen?) Aufenthalt im Auslande
dadurch, dass kraft gesetzlicher Ermächtigung ın $ 21 Abs. 4
und 5 „Wiederverleihung“ der Staatsangehörigkeit erfolgen kann‘),
die gegenüber der Naturalisation in verschiedener Weise privile-
girt ist.
S 21 Abs. 4 spricht von Aufenthalt im Auslande und
von der Staatsangehörigkeit des früheren Heimatsstaates.
Abs. 5 von Ausland und dem Gebiet des Nord-
deutschen Bundes.
Bereits oben wurde auf die Bedeutung des Wortes Bundes-
cbiet als Gegensatz zu Ausland hingewiesen. Das StAG. konnte
Bundesgebiet als Synonym für Inland gebrauchen, weil ein Drittes
beim Erlass des Gesetzes gar nicht in Betracht kam. Da eine
ausschliessliche Reichsangehörigkeit nicht bestand, vielmehr die
Reichs- mit der Gliedstautsangehörigkeit erworben wurde, ist auch
den Absätzen 4 und 5 des $S 21 StAG. dieses Verhältnis zu Grunde
gelest. Nun haben wir aber eine eigene Sch-Reichsangehörigkeit,
die durch Verleihung erworben wird. Die letztere soll doch
gewiss keine qualitativ schlechtere oder schlechter gestellte sein
als die Reichsangehörigkeit im Sinne des StAG. Das ganze Ver-
hältnis der Reichsangehörigkeit hat jetzt ein anderes Gesicht be-
kommen. Logischerweise bestimmte $ 9 Abs. 3 SchGG., da im
Absatz 1 bei Niederlassung in den Schutzgebieten die Naturali-
sation erteilt werden durfte, dass die Schutzgebiete nun hinsicht-
lich des Erwerbes und Verlustes der Staatsangehörigkeit nicht
1) So v. MArrıTrz: S. 1153,
2) 1. S. 29; vgl. auch Caun: S. 176,
3) Der Full des $ 21 Abs. 3 StAG. ist also nicht inbegriffen. SEYDEL:
Bayr. StR. 1. S. 280 a. 68.
4) ULLMANN: S. 242 spricht auch von Reintegration.