Full text: Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien

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Der Erwerb fremder Nationalität und der sich aus dem doppelten 
Staatsangehörigkeitsverhältnisse ergebende Widerstreit von Pflich- 
ten ist ein Kontlikt, der den Naturalisierten zunächst allein an- 
geht!). Der Staat äussert seine Gewalt prinzipiell unbekümmert 
um fremde Konkurrenz. Das argumentum e contrario, dass im 
Falle des Abs. 5 aus dem Weglassen der Bestimmung des Abs. 4 
notwendig deren Unanwendbarkeit gefolgert werden muss, ist nicht 
von der Hand zu weisen. Auch erscheint diese Auslegung durch- 
aus praktisch, da eine Rückkehr unter die Territorialgewalt des 
Reichs eine ganz andere Gewähr für die Vermeidung unliebsamer, 
aus doppelter Staatsangehörigkeit sich ergebender Konflikte bietet 
als Aufenthalt im Auslande?). 
IV. Wenden wir diese Ergebnisse auf die Verhältnisse in den 
Schutzgebieten an, so erhalten wir als Resultat: 
Im Falle SAG. 8 21 Abs. 4 ist dem ehemaligen Sch-Reichs- 
angehörigen, der seine Reichsangehörigzkeit durch Auslandsaufent- 
halt verloren hat, die Möglichkeit der Renaturalisation in den 
Schutzgebieten gegeben; freilich nur in den Schutzgebieten. Der 
Ausdruck in Abs. 4 „in dem früheren Heimatsstaate“* verlangt 
diese Interpretierung. Diese Beschränkung rechtfertigt sich nicht 
etwa dadurch, dass die Sch-Reichsangehörigkeit von der Reichs- 
angehörigkeit verschieden wäre, sondern damit, dass diese gegen- 
über Jeder Gliedstaatsangehörigkeit besonders modifiziert erscheint, 
das ursprüngliche Verhältnis aber wiederaufleben soll. Die Nieder- 
lassung im Reichsgebiete schliesst die Renaturalisation als Sch- 
Reichsangehöriger nicht aus. 
Im Falle des $ 21 Abs. 5 begründet die Rückkehr nach 
Deutschland oder einem deutschen Schutzgebiete und Niederlassung 
daselbst den Anspruch auf Renaturalisation im Niederlassungs- 
staate bezw. im Schutzgebiete, wo sich der ehemalige Reichs- 
deutsche niedergelassen hat. 
1) S£yDEL: Bayr. StR. 1. 8.279 a. 51; vgl. STÖRK: S. 627 und & 5; Revs: 
2.0. 0. 
2) Ebenso Rıisnen: S. 269; LANDGRAFF: S. 647; ULLMANN: S. 243; SEY- 
DEL: Bayr. StR. 1.35. 281; DensenpE: Ann. 76 S. 144; MEYER-ANSCHOTZ: S. 229, 
— AA. Leost: 1. S. 22 a. 5; GraBoOWwsKY: S. 234 f.; BAHRFELDT: S. 39; 
Canın: S, 187, 188 (s. 0.) Wäre Cats Ansicht die richtige, so genügte für 
jeden ehemaligen Deutschen Niederlassung im Reichsgebiete, um ihm einen 
Anspruch auf Renaturalisation zu geben, während in den Schutzgebieten Nie- 
derlassung und der Nachweis sämtlicher Erfordernisse des $ 8 StAG. diesen 
Erfolg nicht hütte.
	        
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