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V. Sowohl im Falle Abs. 4 wie Abs. 5 wird ein im Aus-
lande geborenes deutsches Kind vorbehaltlich Erfüllung der gesetz-
lichen Bedingungen betreffs der Dispositionsfähigkeit einem Ausge-
wanderten gleich zu achten sein.
Schwieriger gestaltet sich der Fall, wenn Kinder nach dem
Verluste der deutschen Staatsangehörigkeit seitens ilırer Eltern
geboren sind, also nie deutsche Staatsangehörige waren. Da ge-
mäss 821 Abs. 3 StAG. neuer Fassung das enge Band zwischen
Vater und Kindern, soweit ersterem die gesetzliche Vertretung
der letzteren zusteht und soweit sie sich bei ersterem befinden,
auch auf die Staatsangehörigkeit von Einfluss ist, wird umgekehrt
auch bei dem Wiedererwerbe der Staatsangehörigkeit in den an-
gegebenen Fällen eine extensive Interpretation des 8 21 Abs. 4
StAG. im angedeuteten Sinne angebracht sein.
Dieses Prinzip verlangt Ausdehnung auch auf die Fälle, wo
durch die Geburt im Inlande an sich die betreffende Staatsange-
hörigkeit gegeben ist, aber durch Staatsvertrag, wie mit Kosta-
Rica, ein Optionsrecht für Deutschland nach Eintritt der Voll-
Jährigkeit zugestanden ist, für welches wiederum nur das Erforder-
nis des 8 8 Abs. 1 Ziffer 1 StAG. anwendbar ist!).
VI. Die Wirkung des zehnjährigen ununterbrochenen Aus-
landsaufenthalts erhält eine sehr verschiedene Beurteilung, soweit
ihr juristischer Charakter in Frage kommt.
Zunächst ist zu betonen, dass das StAG. ausdrücklich von
einem „Verluste“ der „Staatsangehörigkeit“ redet. Dem-
gegenüber nur von einem Verluste gewisser mit der Staatsange-
hörigkeit verbundener Rechte?) zu sprechen, ist willkürlich. Ausser-
dem ist Staatsangehörigkeit nicht gleich einer konstanten Summe
von Rechten und Pflichten). Wieweit der Staat seine ehemali-
gen Angehörigen noch als solche betrachten will, ist seine Sache,
ändert aber andem Verluste der Staatsangehörigkeit als solcher
nichts. Ebenso ist es dem Staate unbenommen, zu bestimmen,
unter welchen Bedingungen die von ihm noch in gewisser Rich-
tung beachtete ehemalige Reichsangehörigkeit wieder voll her-
gestellt werden kann. Auch dass im Falle des 8 21 Abs. 5
1) Cann: S. 18.
2) So GRABOWSKY: S. 232 ff.
3) Die Stautsangehörigkeit kann beı verschiedenen Individuen verschieden
qualifiziert sein. So in den Vereinigten Staaten von Nordamerika bezüglich
der passiven Präsidentenwahl — STÖRK: S. 616.
Hauschild, Staatsangehörigkeit. 5