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StAG. ein Anspruch auf Renaturalisation gegeben wird, ist noch
kein Beweis dafür, dass die Staatsangehörigkeit nicht verloren
war!). Dass das StAG. im 8 21 Abs. 5 von einer „Aufnahme-
urkunde“ spricht, nicht von einer Naturalisationsurkunde, ist voll-
ständig belanglos. Gemeint ist eine Naturalisationsurkunde?). Die
Urkunde wird ja auch dann gegeben, wenn die Verleihung im
früheren Heimatsstaate erfolgt. Könnte man das „Aufnahme“
nennen? HESSE meint?), dass die „Aufnahme“ nicht nur im
Falle des $ 21 Abs. 5 StA@., sondern auch im Falle des S 21
Abs. 4 StAG. die massgebende Form sei. Ich kann mich dieser
Ansicht nicht anschliessen. $ 2 Abs. 1 Ziffer 4 StAG. spricht
von der Aufnahme eines Deutschen, während in $ 21 StAG.
von einem Verluste der Staatsangehörigkeit die Rede ist. Der
Betrefiende ist dann eben nicht mehr „Deutscher“. Auch seine
Auslieferung an eine ausländische Regierung würde nicht gegen
8 9 RStrGB. verstossen. Dass andererseits das StAG. in der
Wahl des Ausdrucks nicht nur hier inkorrekt ist, beweist die
Bezeichnung „des Aufzunehmenden* in $8 Abs. 1 Zitier 1 StAG.,
wo, wie wohl auch HESSE zugeben muss, die Bezeichnung „des
zu Naturalisierenden* technisch allein gerechtfertigt wäre.
Der Charakter der Staatsangehörigkeit als eines Verhältnisses
lässt die Bezeichnung „Verjährung“ für den Fall des 8 21 Abs. 1
nicht zu‘). Dem gegenüber ist der neuerdings gewählte Ausdruck
einer gesetzlichen Befristung vorzuziehen ?). Die Wiederverleihung‘)
der Staatsangehörigkeit ist eine Art restitutio in integrum.
Dass andererseits das alte Untertanenverhältnis auch nach
dem Verluste der deutschen Reichsangehörigkeit weitzehende
1) Vgl. ©. Mayer: VerwR. LS. 113.
2) G. Mey&r: VerwR. I. S. 138 a.10. — AA. Srypen: Bayr. StR. 1. S. 281.
Fr will $ 24 Abs. 1 StAG. angewendet wissen. Ebendaselbst a. 72.
3) A. a. 0. S. 38 ft.
4) GRAROWSKY: S. 213. — Dagegen auch BAHRFELDT S. 17; CURTIVS:
S. 18 a. 17. — Aber Sartorıvs: a.a. 0.8 7.8.6 ff.
5) BAHRFELDT: S. 17; GrABOWwSsKY: S. 209.
6) GRABOWSKY wendet sich S. 234 a. 60 energisch gegen Jen Ausdruck
Wiederverleihung der Staatsangehörigkeit, weil es sich um einen status han-
delt, „denn dann ist sie bei der Geburt doch nicht verliehen worden®. Höch-
stens von „Wiedererwerb* könne man sprechen. — Allein damit ist uns nicht
geholfen, die Neubegründung nur vom Gesichtspunkte des Individuunis, nicht
von dem des Staates aus betrachtet. Der Ausdruck Wiederverleihung ist immer
noch der beste.