Full text: Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien

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StAG. ein Anspruch auf Renaturalisation gegeben wird, ist noch 
kein Beweis dafür, dass die Staatsangehörigkeit nicht verloren 
war!). Dass das StAG. im 8 21 Abs. 5 von einer „Aufnahme- 
urkunde“ spricht, nicht von einer Naturalisationsurkunde, ist voll- 
ständig belanglos. Gemeint ist eine Naturalisationsurkunde?). Die 
Urkunde wird ja auch dann gegeben, wenn die Verleihung im 
früheren Heimatsstaate erfolgt. Könnte man das „Aufnahme“ 
nennen? HESSE meint?), dass die „Aufnahme“ nicht nur im 
Falle des $ 21 Abs. 5 StA@., sondern auch im Falle des S 21 
Abs. 4 StAG. die massgebende Form sei. Ich kann mich dieser 
Ansicht nicht anschliessen. $ 2 Abs. 1 Ziffer 4 StAG. spricht 
von der Aufnahme eines Deutschen, während in $ 21 StAG. 
von einem Verluste der Staatsangehörigkeit die Rede ist. Der 
Betrefiende ist dann eben nicht mehr „Deutscher“. Auch seine 
Auslieferung an eine ausländische Regierung würde nicht gegen 
8 9 RStrGB. verstossen. Dass andererseits das StAG. in der 
Wahl des Ausdrucks nicht nur hier inkorrekt ist, beweist die 
Bezeichnung „des Aufzunehmenden* in $8 Abs. 1 Zitier 1 StAG., 
wo, wie wohl auch HESSE zugeben muss, die Bezeichnung „des 
zu Naturalisierenden* technisch allein gerechtfertigt wäre. 
Der Charakter der Staatsangehörigkeit als eines Verhältnisses 
lässt die Bezeichnung „Verjährung“ für den Fall des 8 21 Abs. 1 
nicht zu‘). Dem gegenüber ist der neuerdings gewählte Ausdruck 
einer gesetzlichen Befristung vorzuziehen ?). Die Wiederverleihung‘) 
der Staatsangehörigkeit ist eine Art restitutio in integrum. 
Dass andererseits das alte Untertanenverhältnis auch nach 
dem Verluste der deutschen Reichsangehörigkeit weitzehende 
  
1) Vgl. ©. Mayer: VerwR. LS. 113. 
2) G. Mey&r: VerwR. I. S. 138 a.10. — AA. Srypen: Bayr. StR. 1. S. 281. 
Fr will $ 24 Abs. 1 StAG. angewendet wissen. Ebendaselbst a. 72. 
3) A. a. 0. S. 38 ft. 
4) GRAROWSKY: S. 213. — Dagegen auch BAHRFELDT S. 17; CURTIVS: 
S. 18 a. 17. — Aber Sartorıvs: a.a. 0.8 7.8.6 ff. 
5) BAHRFELDT: S. 17; GrABOWwSsKY: S. 209. 
6) GRABOWSKY wendet sich S. 234 a. 60 energisch gegen Jen Ausdruck 
Wiederverleihung der Staatsangehörigkeit, weil es sich um einen status han- 
delt, „denn dann ist sie bei der Geburt doch nicht verliehen worden®. Höch- 
stens von „Wiedererwerb* könne man sprechen. — Allein damit ist uns nicht 
geholfen, die Neubegründung nur vom Gesichtspunkte des Individuunis, nicht 
von dem des Staates aus betrachtet. Der Ausdruck Wiederverleihung ist immer 
noch der beste.
	        
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