Full text: Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien

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Wirkungen äussert, soll nicht in Abrede gestellt werden. Formell 
ist das alte Verhältnis gelöst, materiell äussert es noch gewisse 
Wirkungen. 
Die vom Reiche mit Italien, Dänemark, Oesterreich-Ungarn, 
der Schweiz, Belgien und Russland und Luxemburg, das dem 
Gothaer Vertrage 1855 beigetreten ist !), abgeschlossenen Rücküber- 
nahmeverträge erstrecken sich, analog dem oben erwähnten Falle 
der Bancroftverträge, auch auf die Sch-Reichsangehörigen. Ihre 
Ausdehnung auf die Schutzgebiete erscheint dagegen aus den 
oben?) angeführten Gründen gleichfalls unstatthaft®). Doch hat 
die Rückübernalıme keine Renaturalisation zur Folge. 
Niederlassungsverträge erstrecken sich im Zweifel nicht auf 
die Schutzgebicte '). 
2. Durch Staatsakt. 
$ 11. Der Staatsakt — eine notwendige Folge des öffentlich-recht- 
lichen Gewaltverhältnisses. 
„Das ganze Verhältnis des Staates zu den Untertanen ist ein 
grosses Gewaltverhältnis* °). Es ıst nur eine logische Folge des- 
selben, dass eine Lösung dieses Verhältnisses eine Begebung seiner 
Gewalt über das Individuum zur Folge hat und als solche einer 
vertragsmässigen Regelung keinen Platz lässt ®). 
Die Loslösung aus dem Staatsangehörigkeitsverhältnisse wird 
also zunächst und ausschliesslich durch den Staat bestimmt, dessen 
Angehöriger der Betreftende ist’). Sobald wir es mit einem melhır- 
1) Can: S. 14. 
2)84.L1. 
3) Praktisch kann die Frage werden bei der Rückübernahme von Per- 
sonen, die sich auf diesen Staaten angehörigen Schiffen befinden. 
4) G. MEYER: Schutzgebiete S. 213. 
5) O. Mayer: Arch. Ill. S. 53. 
6) Siehe oben S. 36. 
7) ULLMANN: S. 235 bemerkt mit Recht: „Um deswillen ist die Auffas- 
sung des Expatriationsrechts als eines natürlichen und unentziehbaren Rechts 
jedes Menschen ausgeschlossen“. — und S. 236: „Eine veründerte Weltan- 
schauung konnte uuf den Inhalt des Subjektionsverhältnisses des Einzelnen 
gegenüber der Staatsgewalt einen bedeutsamen Einfluss üben, aber an dem 
juristischen Wesen jenes Verhältnisses konnte auch bezüglich der Frage der 
Staatswahl eine Aenderung nicht eintreten. Im Hinblick auf diese mit dem 
Wesen des Staates und aller rechtlichen Ordnung gegebene Anschauung er- 
scheint die rechtliche Möglichkeit der Staatswahl als eine vom Staate ge- 
währte Freiheit, nicht als eine einem übergeordneten Naturkomplex — einem 
fingirten Menschheitsrecht — entlehnte Freiheit.“ 
  
H*
	        
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