Full text: Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien

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Angehörigen nicht zu verlieren. Wenn er den Anspruch auf Ent- 
lassung erst unter der Bedingung der Erfüllung der wichtigsten 
der sich aus der Staatsangehörigkeit ergebenden Pflichten gibt, so 
beweist er damit, dass er prinzipiell eine freie Auswanderung nicht 
sanktioniert. 
Die Entlassung wird durch eine von der höheren Verwal- 
tungsbehörde des Heimatsstaates ausgefertigte Entlassungsurkunde 
erteilt — 8 14 StAG. 
Nach $ 18 StAG. bewirkt die Entlassungsurkunde mit dem 
Zeitpunkte der Aushändigung den Verlust der Staatsangehörig- 
keit. Die Entlassung wird aber unwirksam, wenn der Entlassene 
nicht binnen 6 Monaten vom Tage der Aushändigung der Ent- 
lassungsurkunde an seinen Wohnsitz ausserhalb des Bundesgebietes 
verlegt oder die Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundes- 
staate erwirbt. Diese Bestimmung hat rückwirkende Kraft; die 
Pflichten, die in der Zeit des Schwebens dieser Resolutivbedingung 
zu erfüllen waren, sind nachzuholen!).,. Erwerb einer fremden 
Staatsangehörigkeit ist auf den Lauf der Frist ohne Einfluss?). 
Wollte man wie CAHn?) folgern, so müsste Bundesgebiet 
hier wörtlich genommen werden, und eine Verlegung des Wohn- 
sitzes aus Deutschland in ein deutsches Schutzgebiet hätte die 
Vereitelung der Resolutivbedingung zur Folge. Abgesehen da- 
von, dass das nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein 
kann, lässt sich auch an der Hand der gesetzlichen Bestimmungen 
das Gegenteil nachweisen. Im Sinne des 8 21 sind die Schutz- 
gebiete Inland (SchaG. 8 9 Abs. 3). Damit ist aber das 
ganze Rechtsverhältnis gemeint, in dem ein Reichsangehöriger zum 
Auslande steht. Die gesetzliche Bestimmung will nicht nur sagen, 
für den Verlust durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande gelten 
die Schutzgebiete als Inland, sondern sofern bezüglich des Er- 
werbes und Verlustes Ausland in Frage kommt. Die Kon- 
sequenzen einer gegenteiligen Auffassung zeigen schon ihre Un- 
richtigkeit. Ein Sch-Reichsangehöriger, der um seine Entlassung 
nachsucht, brauchte das Schutzgebiet nicht zu verlassen, weil $ 18 
  
1) Ebenso CaHnn: S. 138; LANDGRAFF: S. 643; ZoRN: ]. S. 363 a. 40; 
ARNDT: S. 63; SeyDEL: Bayr. StR. I S. 284. a. 16: „Die staatsbürgerlichen 
Pflichten müssen zwar nicht in der Zwischenzeit, wohl aber gegebenen Falles 
für die Zwischenzeit erfüllt werden“, 
2) ARNDT: S. 63. 
3) S. 140, 141; vgl. auch S. 188 zu $ 21 Abs. 5 StAG.
	        
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