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Angehörigen nicht zu verlieren. Wenn er den Anspruch auf Ent-
lassung erst unter der Bedingung der Erfüllung der wichtigsten
der sich aus der Staatsangehörigkeit ergebenden Pflichten gibt, so
beweist er damit, dass er prinzipiell eine freie Auswanderung nicht
sanktioniert.
Die Entlassung wird durch eine von der höheren Verwal-
tungsbehörde des Heimatsstaates ausgefertigte Entlassungsurkunde
erteilt — 8 14 StAG.
Nach $ 18 StAG. bewirkt die Entlassungsurkunde mit dem
Zeitpunkte der Aushändigung den Verlust der Staatsangehörig-
keit. Die Entlassung wird aber unwirksam, wenn der Entlassene
nicht binnen 6 Monaten vom Tage der Aushändigung der Ent-
lassungsurkunde an seinen Wohnsitz ausserhalb des Bundesgebietes
verlegt oder die Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundes-
staate erwirbt. Diese Bestimmung hat rückwirkende Kraft; die
Pflichten, die in der Zeit des Schwebens dieser Resolutivbedingung
zu erfüllen waren, sind nachzuholen!).,. Erwerb einer fremden
Staatsangehörigkeit ist auf den Lauf der Frist ohne Einfluss?).
Wollte man wie CAHn?) folgern, so müsste Bundesgebiet
hier wörtlich genommen werden, und eine Verlegung des Wohn-
sitzes aus Deutschland in ein deutsches Schutzgebiet hätte die
Vereitelung der Resolutivbedingung zur Folge. Abgesehen da-
von, dass das nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein
kann, lässt sich auch an der Hand der gesetzlichen Bestimmungen
das Gegenteil nachweisen. Im Sinne des 8 21 sind die Schutz-
gebiete Inland (SchaG. 8 9 Abs. 3). Damit ist aber das
ganze Rechtsverhältnis gemeint, in dem ein Reichsangehöriger zum
Auslande steht. Die gesetzliche Bestimmung will nicht nur sagen,
für den Verlust durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande gelten
die Schutzgebiete als Inland, sondern sofern bezüglich des Er-
werbes und Verlustes Ausland in Frage kommt. Die Kon-
sequenzen einer gegenteiligen Auffassung zeigen schon ihre Un-
richtigkeit. Ein Sch-Reichsangehöriger, der um seine Entlassung
nachsucht, brauchte das Schutzgebiet nicht zu verlassen, weil $ 18
1) Ebenso CaHnn: S. 138; LANDGRAFF: S. 643; ZoRN: ]. S. 363 a. 40;
ARNDT: S. 63; SeyDEL: Bayr. StR. I S. 284. a. 16: „Die staatsbürgerlichen
Pflichten müssen zwar nicht in der Zwischenzeit, wohl aber gegebenen Falles
für die Zwischenzeit erfüllt werden“,
2) ARNDT: S. 63.
3) S. 140, 141; vgl. auch S. 188 zu $ 21 Abs. 5 StAG.