Full text: Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien

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Abs. 2 StAG. nur vom „Bundesgebiet“ spricht, ist also im Sinne 
des $ 18 StAG. ım Auslande; ein anderer Sch-Reichsangehö- 
riger, der seine Reichsangehürigkeit beibehält, befindet sich aber 
im Inlande im Sinne des $ 21 Abs. 1 StAG. Wo bleibt da die 
Logik? ?) 
II. Das Staatsinteresse verbietet die Statuierung einer be- 
dingungslosen Auswanderungsfreiheit. Das Prinzip der allgemeinen 
Woehrptlicht wäre mit der unterschiedslosen Gewährung der Aus- 
wanderung zu einer leeren Phrase geworden. Der Wirkung dieser 
Seite des Staatsangehörigkeitsverhältnisses war daher in vollem 
Masse Rechnung zu tragen. Die eigentümliche Gestaltung des 
Deutschen Reiches führte aber mit Rücksicht auf die militärische 
Freizügigkeit innerhalb Deutschlands dazu, im Falle des Er- 
werbes?) einer anderen Gliedstaatsangehörigkeit einen Anspruch) 
auf Entlassung aus dem bisherigen Staatsverbande zu gewähren. 
Artikel 57 RV. verpflichtet alle Deutschen gleichmässig zum 
persönlichen Militärdienste. Die Verfassungsbestimmung hat in- 
folgedessen für alle Sch- Reichsangehörigen gleichfalls unbedingte 
Gültigkeit. Ursprünglich war es für jeden in den Schutzgebieten 
wobhnhaften Reichsangehörigen Pilicht, sich zur Ableistung seiner 
Dienstpflicht in Deutschland zu stellen. Durch Gesetz, be- 
treffend die Kaiserlichen Schutztruppen in den Afrikanischen 
Schutzgebieten und die Wehrpflicht daselbst in der Redaktion 
vom 18. Juli 1896!) 8 18 wurde es Kaiserlicher Verordnung vor- 
behalten, Bestimmungen über die Ableistung der aktiven Dienst- 
ptlicht bei den Schutztruppen zu treffen. Auf Grund dieser Er- 
mächtigung erging die VO. vom 30. März 1897 für die Kaiser- 
liche Schutztruppe für Süd-West- Afrıka, welche für Ableistung 
der aktiven Dienstpflicht noch Wohnsitz in dem Süd-W est-Afrika- 
nischen Schutzgebiete zur Voraussetzung der Berechtigung zum 
Eintritte in die Süd-West- Afrikanische Schutztruppe machte, 
en — 
1) Hrsse:a.2.0.8.43 ff. durchaus übereinstimmend. Ebenso v. PosEr: S. 52. 
2) $ 15 Abs. 1 „erworben hat“ bedeutet soviel wie „besitzt“ SEYDEL: 
Bayr. StR. I. S. 285. a, 21. 
3) Entscheidend dafür ist der Moment der formellen Geltendmachung des- 
selben; SEYDETL: Bayr. StR. I. S. 287. 
4) Unter Abiinderung der Gesetze betr. die Kaiserl. Schutztruppe für 
Deutsch-Ostafrika vom 22. III. 91 und betr. die Kaiserl. Schutztruppe für 
Deutsch-Südwestafrika und Kamerun vom 9. VI. 95 durch RG. vom 7. VII. 1896 
(ZöRN: KolG. S. 173).
	        
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