Full text: Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien

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sowie die die ebengenannte Verordnung aufhebende Verordnung 
vom 15. Dezember 1902. 
Letztere für unsere Betrachtungen des weiteren höchst wich- 
tige Verordnung bestimmt hinsichtlich der für uns wesentlichen 
Punkte folgendes: 
1. Wehrpflichtige ausserhalb Europas wohnende 
Reichsangehörige!) werden zur Ableistung ihrer aktiven 
Dienstpflicht in der Süd-West-Afrikanischen Schutztruppe auf 
Wunsch eingestellt. 8 2 d. VO. | 
2. Einjährig-Freiwillige dürfen unter den gleichen Voraus- 
setzungen in dieselbe Schutztruppe eingestellt werden. & 3 d. VO. 
3. In Europa wohnhafte wehrpflichtige Reichsangehörige 
dürfen nur unter gewissen Bedingungen in die Schutztruppe für 
Süd-West-Afrika eingestellt werden. 8 4 d. VO. 
4. Nach beendeter aktiver Dienstzeit in der Schutztruppe 
treten sämtliche Mannschaften zum Beurlaubtenstande des Heeres 
oder der Kaiserlichen Marine über. & 8 Abs. 1 d. VO. 
Ziffer 1 $S 15 StA@G. bietet eine Schwierigkeit, insofern Wehr- 
pflichtige, welche sich in dem Alter vom vollendeten 17. bis zum 
vollendeten 25. Lebensjahre befinden, ein Zeugnis der Kreis-Er- 
satzkommission*) darüber beibringen müssen, „dass sie die Ent- 
lassung nicht bloss ın der Absicht nachsuchen, um (!) sich der 
Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der Flotte zu entziehen“. 
Nach der einen Ansicht findet diese Beschränkung auf diejenigen 
Personen keine Anwendung, welche nach Vollendung des 25. 
Lebensjahres ein Entlassungsgesuch einreichen, ohne sich vorher 
der Ersatzbehörde gestellt zu haben. SEYDEL?) hält den Wortlaut 
des Gesetzes, nicht eine unausgesprochene Absicht für das Ent- 
scheidende. Auf der anderen Seite wird mit Recht von CAHun®) 
darauf hingewiesen, dass die Absicht des Gesetzes unmöglich die 
sein könnte, durch Gestattung der Auswanderung nach vollendetem 
25. Lebensjahre einen „Freibrief* für Entziehung von der durch 
Besitz der Staatsangehörigkeit bedingten Wehrpflicht auszustellen. 
  
1) Vorschläge hinsichtlich Befreiung von der Wehrpflicht für Kolonisten 
während ihres Verweilens in Schutzgebieten, in denen sie ihrer Dienstpflicht 
nicht genügen können, macht E. v. KeLLer: Wehrpflicht in den Kolonieen 
2.2.0. 
2) Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874 & 12. 
3) Ann. 83 S. 5:8, 579. Auch MEYER-ANScHOTZ: S. 225 hält eine Aus- 
dehnung auf Wehrpflichtige über 25 Jahre für unstatthaft. 
4) S. 128, 129.
	        
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