Full text: Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien

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Für die Zurückstellung sind für die in den deutschen Schutz- 
gebieten lebenden deutschen Militärptlichtigen die Kaiserlichen 
Gouvernements- und Landeshauptmannschaften zuständig — Ges. 
vom 22. Mai 1899, Aenderung der deutschen Wehrordnung be- 
treffend !). 
Da die Ableistung der aktiven Dienstpflicht gemäss der 
VO. vom 5. Dezember 1902 in der Schutztruppe möglich ist, 
fallen diese Militärpersonen, obwohl nicht zum stehenden Heere 
im engeren Sinne gehörend, während ihrer Dienstzeit in der 
Schutztruppe ebenfalls unter Zitler 2 Abs. 1 StAG. $ 15. 
Da nach beendeter aktiver Dienstzeit in der Schutztruppe 
die Mannschaften zum Beurlaubtenstande des Heeres oder der 
Kaiserlichen Marine übertreten?), findet auf sie $ 15 Abs. 1 
Ziffer 3 StAG. gleichfalls Anwendung. 
Die in den Schutztruppen angestellten eingeborenen Offiziere ?) 
haben die Stellung von Offizieren lediglich Farbigen gegenüber, 
während eine Befehlsgewalt ihnen (sowie farbigen Unteroffizieren) 
gegenüber Weissen nicht eingeräunt ist'). Auf sie kann Ziffer 2 
keine Anwendung finden. 
Il. Eine Anwendung des $ 15 Abs. 1 StAG. auf die in 
den Schutzgebieten Naturalisierten ist ausgeschlossen). 
$ 13. b. Verlust durch Ausspruch der Behörde. 
Wie die Zugehörigkeit zum Staatsvolke einerseits insofern 
durch Staatsakt beendet werden kann, dass der Antrag des zu 
Entlassenden hinzutreten muss, kann sich andererseits in gewissen 
Fällen der Staat das Recht reserviert haben, unabhängig von 
irgend einem Willensakte des Individuuns, ein Aufhören der 
Staatsangehörigkeit mit konstitutiver Wirkung auszusprechen. Es 
kommen für den Verlust durch Ausspruch der Behörde die $$ 20 
und 22 in Betracht. Beide Bestimmungen haben das Gemeinsame, 
dass es sich um die Verfügung einer Strafe gegen Staatsange- 
hörige handelt, wo sie einen Anspruch ihres Heimatsstaates auf 
ausschliesslich ihm zu widmende Dienste verletzen. Die Strafe ist 
Verlustigerklärung ılırer Staatsangehörigkeit. Beide Fälle sind 
nicht gleichartig. 
1) Zorx: KolG. S. 183. 2) Vgl. die angezogene VO. oben. 
38) B. v. Kunıs: in „Beiträge zur Kolonialpolitik* 1900/1901 Heft IL. S. 73 
und 78. 
4) Vgl. S. 54 f. 5) G. MryErR: Schutzgebiete S. 115.
	        
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