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Für die Zurückstellung sind für die in den deutschen Schutz-
gebieten lebenden deutschen Militärptlichtigen die Kaiserlichen
Gouvernements- und Landeshauptmannschaften zuständig — Ges.
vom 22. Mai 1899, Aenderung der deutschen Wehrordnung be-
treffend !).
Da die Ableistung der aktiven Dienstpflicht gemäss der
VO. vom 5. Dezember 1902 in der Schutztruppe möglich ist,
fallen diese Militärpersonen, obwohl nicht zum stehenden Heere
im engeren Sinne gehörend, während ihrer Dienstzeit in der
Schutztruppe ebenfalls unter Zitler 2 Abs. 1 StAG. $ 15.
Da nach beendeter aktiver Dienstzeit in der Schutztruppe
die Mannschaften zum Beurlaubtenstande des Heeres oder der
Kaiserlichen Marine übertreten?), findet auf sie $ 15 Abs. 1
Ziffer 3 StAG. gleichfalls Anwendung.
Die in den Schutztruppen angestellten eingeborenen Offiziere ?)
haben die Stellung von Offizieren lediglich Farbigen gegenüber,
während eine Befehlsgewalt ihnen (sowie farbigen Unteroffizieren)
gegenüber Weissen nicht eingeräunt ist'). Auf sie kann Ziffer 2
keine Anwendung finden.
Il. Eine Anwendung des $ 15 Abs. 1 StAG. auf die in
den Schutzgebieten Naturalisierten ist ausgeschlossen).
$ 13. b. Verlust durch Ausspruch der Behörde.
Wie die Zugehörigkeit zum Staatsvolke einerseits insofern
durch Staatsakt beendet werden kann, dass der Antrag des zu
Entlassenden hinzutreten muss, kann sich andererseits in gewissen
Fällen der Staat das Recht reserviert haben, unabhängig von
irgend einem Willensakte des Individuuns, ein Aufhören der
Staatsangehörigkeit mit konstitutiver Wirkung auszusprechen. Es
kommen für den Verlust durch Ausspruch der Behörde die $$ 20
und 22 in Betracht. Beide Bestimmungen haben das Gemeinsame,
dass es sich um die Verfügung einer Strafe gegen Staatsange-
hörige handelt, wo sie einen Anspruch ihres Heimatsstaates auf
ausschliesslich ihm zu widmende Dienste verletzen. Die Strafe ist
Verlustigerklärung ılırer Staatsangehörigkeit. Beide Fälle sind
nicht gleichartig.
1) Zorx: KolG. S. 183. 2) Vgl. die angezogene VO. oben.
38) B. v. Kunıs: in „Beiträge zur Kolonialpolitik* 1900/1901 Heft IL. S. 73
und 78.
4) Vgl. S. 54 f. 5) G. MryErR: Schutzgebiete S. 115.