Kapitel IV.
Derivativer Erwerb und Verlust der Sch-Reichsangehö-
rigkeit infolge Familiengemeinschaft.
$ 14. Einleitung.
Die Begründung der Sch-Reichsangehörigkeit war mit dem
Augenblicke, wo ein derartiges Staatsangehörigkeitsverhältnis als
ein seinen Voraussetzungen nach neues und gesetzlich geregeltes
ins Leben treten konnte, eine notwendig originäre und singuläre.
Der derivatire Erwerb ist daher erst an dieser Stelle behandelt,
und bei Besprechung der einzelnen Formen des originären Er-
werbs nur hie und da ein flüchtiger Streifblick auf die staats-
rechtliche Stellung der Familienglieder geworfen worden. Dies
geschah aber auch in anderer Absicht. Einmal gibt eine geson-
derte Betrachtung vom gleichen, allgemeinen Gesichtspunkte aus
eine klarere Vorstellung der Materie, andererseits gewannen die
obigen Betrachtungen erheblich an Uebersichtlichkeit, wenn sie
von unnötigem Beiwerk freiblieben.
Für die folgenden Ausführungen wird auf die bereits mehr-
fach zitierte Spezialabhandlung von SARTORIUS verwiesen.
& 15. Allgemeine Grundsätze.
Das Bestreben der Familie, als einer rechtlichen Einheit
eine gesicherte, nach bestimmten Gesichtspunkten einheitlich ge-
regelte Stellung im Rechtsleben zu geben, hat auch dahin geführt,
in dem StAG. mehrfache Bestimmungen einzuschalten, welche
diese Einheit auch in staatsrechtlicher Hinsicht sicherstellen
sollten. Dabei darf freilich nicht vergessen werden, dass für die
Staatsangehörigkeit hier, soweit bürgerliche Rechtsverhältnisse in
Frage kommen, ein selbständiges, staatsrechtlich nach eigenen
(sesichtspunkten geordnetes Familienrecht nicht aufgestellt wird,