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es sich hier um einen Reichsangehörigen handelt, lässt einen zwin-
genden Schluss auf die Unrichtigkeit unserer Auslegung nicht zu').
V. Die Verheiratung hat unter allen Umständen den Erwerb
bezw. Verlust der deutschen Reichsangehörigkeit zur Folge.
Ueber den selbständigen Erwerb einer anderen Staatsangehö-
rigkeit während der Ehe durch die Ehefrau spricht sich das Ge-
setz nicht aus. SARTORIUS kommt zu dem Ergebnisse, „dass die
deutschen Familienglieder, insonderheit die deutsche Ehefrau der
selbständigen Aufnahme wie der selbständigen Entlassung fähig
sind“ 2). Ebenso ist die Naturalisation der ausländischen Ehefrau,
sofern sie dispositionsfähig ist, unbedingt, sonst mit Zustimmung
ihres Ehemannes zulässig ?).
VL Die Nichtigkeitserklärung der Ehe hat nicht den Verlust
der Staatsangehörigkeit des Ehemannes zur Folge *), sondern kun-
statiert den Nichterwerb derselben. |
Die Scheidung an sich ist ohne Einfluss auf die Staatsange-
hörigkeit der Ehefrau’).
Ss 17. 2. Erwerb und Verlust durch Abstammung.
Der Staat baut sich auf der Familie auf. Die Vererbung der
Staatsangehörigkeit auf die Deszendenz ist nur eine notwendige
Folge dieser Erscheinung. Diese Erkenntnis, mit der sich das Fest-
halten am reinen Territorialitätsprinzip ®) nicht vereinbaren lässt,
beherrscht die Gesetzgebung des 19. Jahrhunderts, wie sie andrer-
1) Der Grund ist auch hier die ursprünglich notwendige Gliedstaatsan-
gehörigkeit — 8. 0.
2) S. 84 — eventuell auch ohne Genehmigung des Ehemannes.
3) DERSELBE: S. 86, 83. — Unrichtig SEYDEL: Bayr. StR. 1. S. 276;
DersELBE: Ann. 76. S. 138 f.
4) SARTORIUS: Der Einfluss des Familienstandes auf die Staatsangehörig-
keit S.24.— AA, Can: 8.42. Doch gilt Jdie Ehe als nichtig von Anfang an.
Vgl. Cosack: S. 422; CROME: 1. S. 345 #. — Wie CAun auch v. RÖNNE: Preuss.
StR. S. 612 a. 1; SEYDEL: Ann. 76. S. 138.
5) SARTORIUS: a.8.0.8.24, CaHun: S. 42; v. RÖNXE: Preuss. StR, S. 612
a. 1; SEYDEL: Ann. 76. S. 138.
6) v. Marrızz: S. 1128; vgl. aber Reum: S. 156 „Nicht durch die Ge-
burt als solche, sondern infolge des durch die Geburt vermittelten Wohnsitzes
werden die im Lande geborenen Kinder Stuatsangehörige. In dieser Zeit —
seit dem 5. Jahrhundert — war „Staatsgenosse Wohngenosse* REHM: S. 151.