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seits die germanischen Stämme zu Cäsars Zeit nachweisbar be-
reits besessen haben: „Durch Geburt erfolgte Eintritt in das Ge-
schlecht, durch Geschlechtsangehörigkeit Eintritt in die Hundert-
schaft und durch diesen Eintritt in den Völkerschaftsstaat“?).
Diese Vererblichkeit der Staatsangehörigkeit muss sich not-
wendig an die rechtliche Gestaltung der Familie anschliessen.
I. Das StAG. bestimmt demzufolge in $ 3:
„Durch die Geburt, auch wenn diese ım Auslande erfolgt, er-
werben eheliche Kinder eines Deutschen die Staatsangehörigkeit
des Vaters, uneheliche Kinder einer Deutschen die Staatsange-
hörigkeit der Mutter.“
1. Die Ehelichkeit des Kindes wird jedenfalls zunächst durch
&8 1317 und 1324 Abs. 2. 1591 ff. BGB. bestimmt?),
Abgesehen davon wird die Bestimmung des $ 3 StAG. auch
auf diejenigen Deszendenten Anwendung zu finden haben, welche
die Stellung von ehelichen Kindern nach dem BGB. haben °).
2. Bezüglich der unehelichen Kinder verdienen die Bestim-
mungen Beachtung, die auf international-privatrechtlichem Gebiete
liegen.
Art. 18 EG. BGB. lautet:
„Die eheliche Abstammung eines Kindes wird nach deutschen
Gesetzen beurteilt, wenn der Ehemann der Mutter zur Zeit der
Geburt des Kindes ein Deutscher ist, oder falls er vor der Ge-
burt des Kindes gestorben ist, zuletzt Deutscher war.“
Da hiermit eine Beantwortung der Frage, welches Recht an-
zuwenden ist, wenn der Ehemann Ausländer ist, nicht gegeben
wird, so ist die Frage nach der Unehelichkeit eines Kindes dann
nach ausländischem bürgerlichem Rechte zu behandeln, somit, da
in diesem Falle 8 3 StAG. in Frage kommt, auch vom ausländi-
schen Rechte der Erwerb einer deutschen Staatsangehörigkeit ab-
hängig‘).
II. Für die Schutzgebiete besteht die Besonderheit, dass die
Form der dort abgeschlossenen Ehen sich nach dem RG. vom
4. Mai 1870 (Art. 40 EG. BGB.) richtet. Auf die Darstellung
bestimmter Gruppen von Eingeborenen und die Folgen für die
1) REHM: S. 151.
2) SARTORIUS: a. a. O.S. 15. 3) DERSELBE: a. a. O. S. 15 ff.
4) DERSELBE: a. a. OÖ. S. 14 ff., S. 16 a. 35.
Hauschild, Staatsangehüörigkeit. 6