Full text: Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien

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staatsrechtliche Stellung der Deszendenz wurde bereits oben!) hin- 
gewiesen. 
Ein spezieller Fall soll an dieser Stelle Erwähnung finden. 
Wie ist zu verfahren, wenn die Staatsangehörigkeit eines Findlings 
festgestellt werden soll? HALL?) erklärt, hier greife das ıus solı 
Platz. Nach deutschem Rechte werden in $ 2 StAG. die Fälle, 
in denen die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate begründet 
wird, erschöpfend aufgeführt. Damit ist das reine Territorialitäts- 
prinzip ausgeschlossen. Es bedarf also hier des Naturalisations- 
gesuches des zu bestellenden Vormundes für sein Mündel. 
$ 18. 8. Erwerb und Verlust durch Legitimation. 
Das StAG. rechnet endlich in 82 Ziffer 2 und 8 13 Ziffer 4 
die Legitimation zu den Erwerbs- bezw. Verlustgründen der Staats- 
angehörigkeit. „Die staatsrechtlichen Wirkungen der unehelichen 
Abstammung sollen ebenso wie alle anderen Wirkungen durch die 
Legitimation beseitigt werden“ ?). 
Es wird lediglich eine Gleichstellung des unehelichen Kindes 
ınit einem ehelichen im Falle der Legitimation mit Rücksicht auf 
die Staatsangehörigkeit bezweckt. Vorbedingung ist jedoch, dass 
die Staatsangehörigkeit des unehelichen Kindes noch auf dem Er- 
werbe infolge & 3 StAG. beruht‘). Dann kommt die staatsrecht- 
liche Wirkung der Legitimation aber unter allen Umständen zur 
Geltung, gleichviel, ob eine familienrechtliche Abhängigkeit des 
Kindes gegenüber dem es legitimierenden Vater eintritt, besteht 
oder nicht. Die Wirkung dieser Gleichstellung erstreckt sich natur- 
gemäss auch auf die Abkömmlinge des legitimierten Kindes — 
S8 1722 und 1737 BGB. 
Dagegen genügt die Anerkennung der Vaterschaft allein nicht 
„um Erwerbe der Staatsangehörigkeit des Vaters’). Auch die 
Dtaatsangehörigkeit unehelicher Kinder wird durch die Verheira- 
tung der Mutter allein, ohne Legitimation, nicht berührt). 
I. Ist der Vater eines unehelichen Kindes ein Deutscher und 
besitzt die Mutter nicht die Staatsangehörigkeit des Vaters, so er- 
wirbt das Kind durch eine den gesetzlichen Bestimmungen gemäss 
erfolgte Legitimation die Staatsangehörigkeit des Vaters. 84. StAG. 
1) S. 78 f 2) S. 225. 
3) SARTORIUS: a. a. 0. S. 22. 4) Dersenpr: a. a. O. S. 23. 
5) SEYDEL: Bayr. StR. S. 274; v. RönNE: Preuss. StR. S. 611 a. 2. 
6) LANDGRAFF: S. 635.
	        
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