Full text : Rosenheimer Anzeiger. 60. Jahrngang (60)

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das  Militaͤrkirchenreglement  vom  28.  März  1811  ersetzt  882),  an  dessen
Stelle  aber  die  Militärkirchenordnung  vom  12.  Februar  1832  getreten
ist  s38s).  Unter  der  oberen  Leitung  des  Ministeriums  für  die  geistlichen
Angelegenheiten  und  des  Kriegsministeriums  steht  an  der  Spitze  der
gesammten  evangelischen  Militärgeistlichkeit  der  Feldpropst,  als
solcher  zugleich  Mitglied  des  evangelischen  Oberkirchenrathes.  Jedes
Armeecorps  hat  einen  Militkroberprediger,  welcher  Mitglied
des  resp.  Provinzialconsistoriums  ist  und  die  Stelle  eines  Superintendenten
  für  die  Divisionsprediger,  die  zu  seinem  Bezirke  gehörigen
Garnisonprediger  und  sonstigen  Militärgeistlichen  bekleidet.  Eine
aͤhnliche  Einrichtung  besteht  für  die  römisch-katholische  Militärgeistlichkeit,
  deren  obere  Aufsicht  dem  Fürstbischof  von  Breslau  übertragen
ist  s80).
d)  Die  geduldeten  Religionsgesellschaften,  die  Juden.

Die  allgemeinen  Bestimmungen  über  die  geduldeten  Religionsgesellschaften
  enthält  das  Allgem.  Landrecht  Th.  ll,  Tit.  XI,  F.  20  flg.
Das  Wesentliche  ist,  daß  denselben  ein  Privaterercitium  der  Religion
zusteht,  sowohl  in  besonders  dazu  bestimmten  Gebäuden,  als  in  Privatwohnungen
  der  Mitglieder.  Diese  Gebäude,  welchen  das  Prädicat
Kirche  nicht  gebührt,  können  ohne  Erlaubniß  des  Staates  von  der  Gesellschaft
  nicht  als  Eigenthum  erworben  werden.  Untersagt  ist  der  Gebrauch
  der  Glocken  und  die  Anstellung  öffentlicher  Felerlichkeiten  außerhalb
  der  Versammlungshäuser.  Die  zur  Feler  ihrer  Religionshandlungen
bestellten  Personen  genießen  als  solche  keine  besonderen  persönlichen
Rechte.

Außer  den  schon  oben  erwähnten  christlichen  Secten  8858)  fallen
unter  diese  Kategorie  die  Judensss).  Bis  zur  Mitte  des  vorigen
Jahrhundertes  theilten  dieselben  in  Preußen  die  Schicksale,  welchen  sie

882)  Gesetsammlung  S.  170  flg.

883)  Gesetsammlung  S.  69  flg.

884)  S.  Eirculur  vom  25.  April  1850,  im  Ministerkalblatt  für  die  innere
Verwaltung  S.  95.

885)  In  dem  allgem.  Kirchenblatte  für  das  evangelische  Teutschland  18533
Nr.  11  flg.  findet  sich  eine  Uebersicht  der  Gesetzgebung  über  das  Sectenwesen  in
der  evangelischen  Kirche  Teutschlands,  insbesondre  auch  Preußens.

880)  M.  s.  über  dieselben  überhaupt  die  Ergänzungen  und  Erläuterungen
der  preuß.  Rechtsbücher,  im  Anhange  zum  Landrecht  Th.  II,  Tit.  X].  Simon,
Staatsr.  Bd.  l,  S.  ö15  flg.  Simon  und  Rönne,  die  früheren  und  gegenwärtigen
  Verhälktnisse  der  Juden  in  den  sämmtlichen  Landestheilen  des  preuß.  Staates,
Breslau  1843  8.  J.  Rubo,  die  Rechtsverhälenisse  der  jüdischen  Gemeinen  in
denjenigen  Landestheilen  des  preuß.  Staates,  in  welchen  das  Edict  vom  11.  März
1812  zur  Anwendung  kommt,  Berlin  1844  8.  Ritualgesetze  der  Juden,  betreffend
  Erbschaften,  Vormundschaftssachen,  Testamente  und  Ehesachen,  soweit
sie  das  Mein  und  Dein  angehen.  Entworfen  von  Moses  Mendelssohn,
unter  Aufsicht  R.  Hirschel  Levin,  Oberrabiners,  Berlin  1778  B.  und  öfter.