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das Militaͤrkirchenreglement vom 28. März 1811 ersetzt 882), an dessen
Stelle aber die Militärkirchenordnung vom 12. Februar 1832 getreten
ist s38s). Unter der oberen Leitung des Ministeriums für die geistlichen
Angelegenheiten und des Kriegsministeriums steht an der Spitze der
gesammten evangelischen Militärgeistlichkeit der Feldpropst, als
solcher zugleich Mitglied des evangelischen Oberkirchenrathes. Jedes
Armeecorps hat einen Militkroberprediger, welcher Mitglied
des resp. Provinzialconsistoriums ist und die Stelle eines Superintendenten
für die Divisionsprediger, die zu seinem Bezirke gehörigen
Garnisonprediger und sonstigen Militärgeistlichen bekleidet. Eine
aͤhnliche Einrichtung besteht für die römisch-katholische Militärgeistlichkeit,
deren obere Aufsicht dem Fürstbischof von Breslau übertragen
ist s80).
d) Die geduldeten Religionsgesellschaften, die Juden.
Die allgemeinen Bestimmungen über die geduldeten Religionsgesellschaften
enthält das Allgem. Landrecht Th. ll, Tit. XI, F. 20 flg.
Das Wesentliche ist, daß denselben ein Privaterercitium der Religion
zusteht, sowohl in besonders dazu bestimmten Gebäuden, als in Privatwohnungen
der Mitglieder. Diese Gebäude, welchen das Prädicat
Kirche nicht gebührt, können ohne Erlaubniß des Staates von der Gesellschaft
nicht als Eigenthum erworben werden. Untersagt ist der Gebrauch
der Glocken und die Anstellung öffentlicher Felerlichkeiten außerhalb
der Versammlungshäuser. Die zur Feler ihrer Religionshandlungen
bestellten Personen genießen als solche keine besonderen persönlichen
Rechte.
Außer den schon oben erwähnten christlichen Secten 8858) fallen
unter diese Kategorie die Judensss). Bis zur Mitte des vorigen
Jahrhundertes theilten dieselben in Preußen die Schicksale, welchen sie
882) Gesetsammlung S. 170 flg.
883) Gesetsammlung S. 69 flg.
884) S. Eirculur vom 25. April 1850, im Ministerkalblatt für die innere
Verwaltung S. 95.
885) In dem allgem. Kirchenblatte für das evangelische Teutschland 18533
Nr. 11 flg. findet sich eine Uebersicht der Gesetzgebung über das Sectenwesen in
der evangelischen Kirche Teutschlands, insbesondre auch Preußens.
880) M. s. über dieselben überhaupt die Ergänzungen und Erläuterungen
der preuß. Rechtsbücher, im Anhange zum Landrecht Th. II, Tit. X]. Simon,
Staatsr. Bd. l, S. ö15 flg. Simon und Rönne, die früheren und gegenwärtigen
Verhälktnisse der Juden in den sämmtlichen Landestheilen des preuß. Staates,
Breslau 1843 8. J. Rubo, die Rechtsverhälenisse der jüdischen Gemeinen in
denjenigen Landestheilen des preuß. Staates, in welchen das Edict vom 11. März
1812 zur Anwendung kommt, Berlin 1844 8. Ritualgesetze der Juden, betreffend
Erbschaften, Vormundschaftssachen, Testamente und Ehesachen, soweit
sie das Mein und Dein angehen. Entworfen von Moses Mendelssohn,
unter Aufsicht R. Hirschel Levin, Oberrabiners, Berlin 1778 B. und öfter.