Full text: Handbuch des öffentlichen Rechts. Band III.2.1. Das Staatsrecht von: Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Anhalt, Waldeck, Schaumburg-Lippe, Lippe. (5)

170 Bömers, Das Staatsrecht des Fürstenthums Schaumburg-Lippe. § 3. 
vom 3. Decbr. 1792 (s. unten) bei der Bewilligung von Steuern, sowie bei Feststellung der Art 
und des Maßes der Besteuerung mitzuwirken; das Recht der Begutachtung der zu erlassenden 
Landesgesetze und der Einwilligungsertheilung zu denselben, bei einem wesentlichen Einflusse der 
Gesetze auf die Landesverfassung; das Recht der Kenntnißnahme von der Verwendung der Landes- 
steuern; ferner das Vorschlagsrecht über Gegenstände der Landeswohlfahrt und das Beschwerde- 
recht über Mißbräuche und Unregelmäßigkeiten im öffentlichen Dienste. Am 17. März 1848 
wurde auf verfassungsmäßigem Wege die Verordnung, betr. Weiterbildung des ständischen Instituts 
erlassen, welcher am 6. December 1848 ein Gesetz folgte, nach welchem die Wahl der Abgeord- 
neten durch directe Wahl geschehen sollte. Durch Gesetz vom 2. Januar 1849 wurde der Stände- 
versammlung das Recht der Anklage gegen Regierungsmitglieder (Ministeranklage) eingeräumt. 
Der heutige Landtag beruht im Wesentlichen auf dem Verfassungsgesetze vom 17. 
November 1868. In Betreff der äußeren Gestaltung, der Rechtsstellung und der äußeren 
Formen des Geschäftslebens desselben, ist Folgendes zu bemerken. Der Landtag besteht 
aus 15 Mitgliedern, nämlich aus zwei Vertretern des Domanialgrundbesitzes, welche durch 
Landesherrliches Vertrauen berufen werden, aus einem gewählten Vetreter des ritter- 
schaftlichen Grundbesitzes, aus einem von den vocirten Predigern des Landes gewählten 
Vertreter, aus einem von den eine amtliche Stellung einnehmenden Juristen, Medicinern 
und studirten Schulmännern des Landes (einschließlich der zur Praxis zugelassenen An- 
wälte, Aerzte und der examinirten Privatlehrer) gewählten Vertreter, aus drei gewählten 
Vertretern der Stadtgemeinden und sieben gewählten Vertretern der Aemter. Die Land- 
stände haben sich als Vertreter des ganzen Landes zu betrachten; sie haben Anspruch auf 
Tagegelder, sie werden auf eine Legislaturperiode von 6 Jahren gewählt. In jedem Jahre 
wird ein ordentlicher Landtag abgehalten, außerordentliche Landtage erfolgen auf Anord- 
nung des Landesherrn; die Landtagssitzungen sind regelmäßig öffentliche. Der Landtag 
entscheidet über die Legitimation seiner Mitglieder und wählt seinen Präsidenten, welcher 
das Disciplinarrecht des Collegs über die Mitglieder übt und die Verhandlungen nach 
einer Geschäftsordnung leitet. Die Berathung und Beschlußfassung geschieht in der Regel 
nach Vorberathung der Angelegenheiten durch Commissionen; beschlußfähig ist der Land- 
tag nur bei Anwesenheit von zwei Dritttheilen der Mitglieder; absolute Stimmenmehr- 
heit entscheidet. Die Aeußerung wahrer Ueberzeugung in Anträgen und Abstimmungen 
ist insofern gesichert, als die Abgeordneten wegen solcher Anträge und Abstimmungen 
niemals zur Verantwortung gezogen werden können; ist durch Aeußerungen im Landtage 
ein Verbrechen begangen, so ist die strafgerichtliche Verfolgung nur mit Zustimmung des 
Landtags zulässig. Majestätsbeleidigungen, Beleidigungen von Mitgliedern des Fürst- 
lichen Hauses können ohne jene Zustimmung verfolgt werden, ebenso Privatbeleidigungen. 
Das Recht des Landeshern auf Vertagung, Schließung und Auflösung des Landtags ist 
bereits oben erwähnt. Der Landtag hat das Recht der entscheidenden Mitwirkung bei 
allen Acten der Gesetzgebung, kann auch neue Gesetze beantragen; Nothgesetze sind seiner 
nachträglichen Zustimmung unterworfen; er hat das Recht der Mitwirkung bei Festtstel- 
lung des Staatshaushalts und die Controle über die Verwaltung der Landesfinanzen; 
er hat den jährlichen Finanzvoranschlag zu genehmigen, welcher sodann als Gesetz publi- 
cirt wird; er hat das Recht der Vorstellung, resp. Beschwerdeführung über Mißstände 
in der Verwaltung bei der Regierung und beim Landesherrn und das Recht der Anklage 
gegen verantwortliche Regierungsmitglieder. Für die Zeit, in welcher der Landtag nicht 
in Thätigkeit ist, wahrt ein Ausschuß von drei Mitgliedern die Rechte desselben. Die 
Vorschriften über die Landtagswahl sind durch Gesetz vom 17. November 1868, mit Nach- 
trag vom 24. December 1869 geregelt; zu den Wahlen berechtigt sind die Angehörigen 
des Staats, und die Besitzer, resp. Mitbesitzer eines der Rittergüter des Landes, welche das 
25. Lebensjahr vollendet haben, nicht unter Curatel stehen, nicht im Concurse sind, ent- 
ehrende Strafen nicht erlitten haben, öffentliche Armenunterstützungen nicht empfangen, 
auch solche im letzten Jahre vor der Wahl nicht empfangen haben. Wählbar ist jeder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.