Erster Abschnitt.
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Einleitung.
Litteratur. Die einzige wissenschaftliche Bearbeitung des weimarischen Staatsrechtes
ist Chr. W. Schweitzer, öffentliches Recht des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach.
Th. I. Weimar 1825. Als Darstellung des geltenden Rechts durch die neuere Entwickelung
vollständig veraltet ist das Buch für die Geschichte des weimarischen Staatsrechtes auch jetzt noch
von großem Werthe.
§11. Geschichtliche Entwickelung. Staatsgebiet. Das Großherzogthum Sachsen-Weimar
ist ebenso wie die übrigen sächsischen Lander aus den Erbtheilungen hervorgegangen,
welche im Hause Wettin seit Ende des Mittelalters stattgefunden haben. Unter diesen
Theilungen sind zunächst diejenigen in das Auge zu fassen, durch welche die Scheidung
zwischen der ernestinischen und albertinischen Linie des Hauses erfolgt ist, sodann diejenigen,
durch welche die Gebiete der ernestinischen Linie in eine Reihe einzelner Territorien zer-
fallen sind.
Die Trennung der ernestinischen und albertinischen Linie beruht auf
dem Theilungsvertrage vom Jahre 14851). Durch diesen erhielt Ernst, dem kraft Erst-
geburtsrecht Kurland und Kurwürde zufiel, Thüringen und einen Theil des Osterlandes,
Albert Meißen und den anderen Theil des Osterlandes. Durch don für die ernestinische
Linie unglücklichen Ausgang des schmalkaldischen Krieges trat in dem Besitzstande eine
wesentliche Veränderung ein. Die Kurwürde und sämmtliche Besitzungen des Kurfürsten
Johann Friedrich gingen durch die wittenberger Kapitulation vom 10. Mai 1547:) auf
den Herzog Moritz von der albertinischen Linie über. Letzterer verpflichtete sich jedoch
den Kindern Johann Friedrichs eine Jahresrente von 50 000 Gulden zu zahlen. Zur
Sicherung dieses Einkommens räumte er ihnen eine Reihe von näher bezeichneten Städten
und Aemtern ein. Im Jahre 1552 wurde Kurfürst Johann Friedrich restituirt; er schloß
am 24. Februar 1554 mit Kurfürst" August von Sachsen, dem Nachfolger von Moritz
den naumburger Vertrag?) ab, durch welchen zur Deckung der versprochenen 50 000 Gul-
den den früher abgetretenen Besitzungen noch eine Reihe anderweiter Städte und Aemter
hinzugefügt wure Durch den kinderlosen Tod seines Bruders Johann Ernst war er
im Jahre 1553 auch wieder in den Besitz der seinem Hause gehörigen fränkischen Länder,
namentlich der Pflege Coburg gelangt. Er hatte daher bei seinem Tode im Wesentlichen
diejenigen sächsischen Territorien inne, welche noch jetzt den Besitzstand des ernestinischen
Hauses ausmachen. Von diesen verpfändete Herzog Johann Wilhelm im, Jahre 1567
dem Kurfürst August von Sachsen die-Aemter Weidg, Arnshaug, Sachsenburt und Ziegen-
1) Abgedruckt in Lünig, Reichsarchiv P. spec. Cont. II.S. 237 ff, Glafey, Kern der
Geschichte des hohen kur= und fürstlichen Hauses zu Sachsen. Beil. 1 S. 789 ff., H. Schulze,
Hausgesetze der regierenden deutschen Fürstenhäuser. Bd. III. Abth. 1 S. 74 ff.
2) Abgedruckt bei Lünig a. a. O. S. 289 ff., Glafey a. a. O. Beil. 3 S. 832 ff.
3) Abgedruckt bei Lünig a. a. O. P. spec. Theil II. S. 69 ff., Glafe ya. a. O. Beil. 4.
S. 842 ff. H. Schulze g. a. O. S. 83 ff.
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