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39. Instruktion
für die Standesbeamten,
vom 5. November 1875.
S. 1.
ie Standesbeamten und ihre Stellvertreter haben sich mit n ihre Thätigkeit
festsependen Erseoen Verordnungen und Instruktionen, namentlich mit
dem Reichsgesetze über die Beurlmdng des Personenstandes und die Ehe-
schließung vom 6. Februar 5,
der Aussührungsverordnung. des ntraah zu diesem Reichsgesetze, vom
uni 1875,
der Landesherrlichen Ausführungsverordnung vom 4. November 1875 zu
dem genannten Reichsgesetze
vor dem Beginn ihrer Amtsthätigkeit genau bekannt zu machen.
Glauben sie näaherer Belehrung zu bedürfen, so haben sie sich an das als nächste
Aufsichtsbehörde ihnen vorgesette Fürslliche Justizamt (Einzelrichter) zu wenden, wesches
verpflichtet ist, sie (event. nach vorheriger Anfrage bei der Fürstlichen bandesregierung)
mit der erforderlichen Auskunft und — zu versehen.
Für den gesammten Siendedan benci ist, auch wenn derselbe aus mehreren
Gemeinden besleht, stels nur Ein Geburtoregister. deegleichen nur Ein Heiraths- und Ein
Sterberegister zu sühen, n5J mit einem Nebenregiste
ler sind sofort nach Ablauf er Kalenderjabres abzuschließen und An-
zeigen aus dem neuen Kollnbeephe auch wenn sie Geburten oder Todesfälle aus dem
alten Jahre betreffen, in das neue Nehister einzutragen.
8.
In den Standesregistern dürfen ghome durch Ausstreichen und Ueberschreiben
oder durch Nasuren nicht vorkommen. Nur die gedruckten Worte sind, wenn sie nicht
passen, leserlich zu durchstreichen, es ist hgkamn aber am Rande zu bemerken, daß u
wie viele Zeilen gelsscht sind und ist diese Bemerkung unterschriftlich zu vollziehen.
Wenn sich, bevor die Betheiligten entlassen sind, Unrichtigkeiten ergeben, so ist
eine den Fehler verbessernde Bemerkung am Rande hinzuzufügen und von den Betheilig-
ten unterschriftlich mit zu vollziehen, in der Eintragung selbst aber nichts zu ändern oder
zu streichen.
Wird der Fehler erst nach der Vollziehung der Eintragung und Entlassung der
Betheiligten bemerkt, so darf eine Berichtigung nur in dem in den S§. 65 und 60 des
Reichsgesebes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom
6. Februar 1875 vorgeschriebenen gerichtklichen Wege erfolgen.
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