Full text : Betrachtungen über des Freiherrn von Closen Schrift: Die Armee als militärische Bildungsanstalt der Nation mit besonderer Rücksicht auf Bayern

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16,000  Mann  Linie  nur  4  Monate

und  24,000  Mann  Reserve  sogar  nur  6  Wochen
unter  den  Waffen  gehalten  worden  sind,  so  können  wir  zu  dieser
Infanterie  das  Vertrauen  nicht  fassen,  daß  sie  unter  allen  Umständen
  jene  kriegerische  Ausdauer,  Ruhe  und  Hingebung  bewähren
  werde,  wodurch  in  schwierigen  Augenblicken  allein  der
Sieg  errungen  wird.  Wir  können  sie  also  nicht  als  kriegstüchtig
  ansehen  und  müssen  uns  gegen  die  vorgeschlagene  kurze  Abrichtungszeit,
  wie  groß  auch  die  dadurch  erzielten  Minderkosten
sein  mögen,  mit  allem  Nachdrucke  aussprechen.

IV.

Betrachten  wir  nun  gegenüber  der  Heeres-Organisation,
welche  Baron  Closen  für  Bayern  vorschlägt,  in  welcher  Weise
man  in  Preußen  die  Erfahrungen  des  Jahres  1813  benützt  hat,
um  das  Landwehr-Institut  zu  einer  brauchbaren  Grundlage  der
Kriegsmacht  des  Staates  zu  machen.

Erinnern  wir  uns  zuvörderst,  daß  heute  jeder  Preuße  vom
Anfange  des  21sten  Lebensjahres  bis  zur  Beendigung  des  25sten
zum  Dienste  im  stehenden  Heere  verpflichtet  ist,  in  welchem
die  Dienstzeit  auf  fünf  Jahre  festgesetzt  ist.  Hievon  sind  als
Abrichtungszeit  für  die  Infanterie  zwei  Jahre,  für  die
übrigen  Waffen  drei  festgesetzt,  welche  Zeit  der  Mann  unausgesetzt
  unter  den  Waffen  gehalten  wird.

Nach  Abfluß  dieser  Abrichtungszeit  wird  der  Mann  in  seine
Heimath  beurlaubt,  und  gehört  nun  der  Kriegs-Reserve  an,
aus  welcher  die  Linten-Truppen  vom  Friedens=  auf  den  Kriegsfuß
  verstärkt  werden.

Da  demgemäß  jährlich  der  dritte  Theil  der  Linien-Armee
in  die  Reserve  tritt,  so  wird  dieser  Abgang  durch  die  Aushebung
der  20jährigen  Jünglinge  mittelst  des  Looses  wieder  ausgeglichen,
wobei  bekanntlich  eine  Stellvertretung  nicht  gestattet  est.

Der  freiwillige  Zugang  ist  zuläßig  und  zwar  entweder  auf
drei  Jahre  oder  auf  ein  Jahr.  Letztere  Begünstigung  wird  nach