VIII.
Wenden wir nun den Blick auf unsere gegenwärtig in
Bayern bestehende Kriegs-Verfassung, so sehen wir die Linien-
Armee ihre Stärke neben dem freiwilligen Zugange aus einer
gesetzlichen Verpflichtung der männlichen Jugend zu einem sechs-
fährigen Kriegsdienste in der Art schspfen, daß der Jüngling
nach vollendetem 21fsten Lebensjahre durch das Loos zum Dienste
berufen wird, ihm jedoch das Recht einen Ersatzmann zu stellen
eingeräumt ist. Innerhalb dieser 6jährigen Dienstzeit findet Be-
mlaubung der dienenden Mannschaft statt, soweit es ihre Aus-
bildung und die Bedürfnisse des Garnisonsdienstes gestatten.
Zum Waffendienste in der Landwehr, deren Thätigkeit zur
Zeit gesetzlich auf den Umfang der bayerischen Landesgränzen
bestimmt ist, sind alle ledigen, im Heere nicht eingereihten, oder
aus demselben beabschiedeten Männer vom 2lsten bis zum 40sten
Lebensjahre verbunden. Diese Wehrkräfte entbehren aber, wie
gesagt, zur Zeit einer festen Organisation, wurden jedoch in den
Befreiungskriegen zur Aufstellung der mobilen Legionsbataillone 2c.
benützt, welche damals ihre Aufgabe ebenso ehrenvoll als die
preußische Landwehr gelöst haben.
Zunächst beruht also gegenwärtig die Wehrkraft des Landes
auf dem Linien= Heere, dessen Organtisation durch die jängsten
Ereignisse einer ernsten Prüfung unterstellt wurde.
Auf das Gebot des Königs haben wir vor wenigen Mo-
naten ein von ächt kriegerischem Geiste beseeltes Heer in einer
Gesammtstärke von 80,000 Mann unter den Waffen erblickt.
Ein Theil dieser Kriegsmacht stand in der kürzesten Zeit nach
dem erlassenen Marschbefehle mit allen Kriegsmitteln vollständig
ausgerüstet an der Nordgränze des Landes in zwei Armee-Corps
aufgestellt, während der übrige Theil in den verschiedenen Fest-
nugen und den größeren Städten des Landes den Besatzungs-
dieust gab.
In diesem Heere waltete eine festgegliederte Hierarchte in
läugst geübten Funktionen. Ein festes Vertrauen kettete die Un-
tergebenen an die ihnen wohl bekannten Befehlshaber, welche