Full text : Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

144  II.  Abth.  8.  23.  Hchulmefen,

 

Bei  unzureichenden  Kenntniffen  Tann  aud)  Die  Pflicht  zum
Befuch  der  Sonn-  und  Feiertagsjchule  auf  ein  weiteres  SYahr

verlängert  werden.
(B.-D.  vom  31.  December  1864  WRegbl.  v.  1865  ©.  5).

Die  Einhebung  der  Strafen  wegen  Schulverfäumniß,
welche  in  2—06  Fr.  bejtehen,  ift  Sache  der  Gemeindevorftände.

Eltern,  Pflegeeltern,  Bormünder,  Dienft-  und  LXehrherren,
  welche  ohne  genügende  Entfchuldigung  beharrlich  unter-Iafjen,
  ihre  Schulpflichtigen  Kinder,  Pflegefinder,  Mündel,
Dienftboten  oder  Lehrlinge  zum  Schulbefucd)  anzuhalten,  ohneachtet
  fie  von  der  Schulbehörde  wegen  fchuldbarer  Schulverumniffe
  auf  Grund  der  bejtehenden  Schulordnung  wiederholt
mit  Geld  bejtraft  und  von  der  DiftriftSpolizeibehörde  vor  weiteren
  Schulverfäumnifjen  gewarnt  worden  find,  fünnen  nad)
Art.  107  des  Bolizeiftrafgejebbuches  mit  Arreit  bis  zu  3  Ta--gen
  oder  an  Geld  bis  zu  10  fl.  bejtraft  werden.

Arreit  bi8  zu  drei  Tagen  ann  nad)  derjelben  Gejebesbeftimmung
  gegen  Diejenigen  erfannt  werden,  welche  aus  eigenem
Berjchulden  dem  Bejuch  der  Sonntaggichule  oder  während  ihrer
allgemeinen  Sonntagsjchulpfliht  den  Bejuh  des  Hffentlichen
Neligionsunterricht3  fortgejebt  verfäumen  und  hiewegen  von
der  Dijtriktspolizeibehörde  verwarnt  worden  find.

Bezüglich)  des  Bejuchd  der  Chriftenlehre  ift  fein  Zwang
anzuwenden,  wenn  es  fi)  um  den  Befuch  derjelben  iber  Die
Zeit  der  Sonntagsjchulpflichtigkeit  hinaus  Handelt  (a.  R.  vom
27.  Auguft  1861).

Die  Theilnahme  werktagsfchulpflichtiger  Kinder  an  öffentlichen
  Arbeiten  darf  den  Schulbejuch  nicht  verkürzen  und  Die
Sittlichfeit  nicht  gefährden  (a.  NR.  v.  20.  Febr.  1832).

Nach)  der  M.-E.  vom  12.  Aug.  1854  ift  die  Verwendung
Ichulpflichtiger  Mädchen  und  Künglinge  in  Gaftlofalitäten  unterjagt.


Ueber  Verwendung  von  Ichulpflichtigen  Kindern  in  Fabrifen
  f.  8.  35  unten.

d)  Zofalfhulinipeftionen.

Die  Leitung  de3  Unterricht3  und  der  geiftigen  Erziehung
gehört  ausichließend  zum  Wirkfungsfreife  der  Lofalfchulinipeltionen
  md  der  ihnen  vorgefegten  Diftriktsfchulinspeftionen.

Die  Lofalichulin!pektionen  find  in  Landgemeinden  nad
B.-O.  vom  22,  März  1821  aus  dem  Pfarrer,  dem  Bürger-