Volltext : Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

N.  Abtb.  8.  29.  Moaflerpolisei.  297

 

2)  Das  Abführen  von  Steinen,  Sand,  Schlamm,  Erde

3)

4)

6)

?)

8)
9)

und  Pflanzen  aus  dem  Slußbette  ft  nur  nach  Maßgabe
der  desfall3  zu  ertheilenden  Erlaubniß  und  an  den  hiezu
bezeichneten  Pläten  gejtattet,  injoweit  nicht  in  diejer  Beziehung
  bereit3  wohl  erworbene  Rechte  beitehen  (U.  15).
Ohne  Erlaubniß  der  Verwaltungsbehörde  dürfen  innerhalb
  des  MWeberichwernmungsgebietes  eines  öffentlichen
stuffes  feine  Dämme  oder  andere  auf  den  Yauf  oder
die  Höhe  des  Wafjer3  Einfluß  übende  Vorrichtungen,
Zriebwerfe,  Wafjerleitungen,  Abzugsgräben,  Schüpfwerfe,
  Bad-  oder  Wafchhäufer  oder  fonftige  den  freien
Wafferablauf  jtörende  Anlagen  errichtet  oder  abgeändert
werden  (Art.  10  und  11).

Die  Errichtung  oder  Abänderung  von  Brüden,  Stegen
oder  Ueberfahrtsanftalten  über  öffentliche  Flüffe  erfordert
  Negierungsgenehinigung  (Art.  16  und  17).

Bei  Privatflüffen  und  Bächen  jteht  das  Eigenthum  den
Eigenthümern  der  anliegenden  Grundftücde  zu,  diefelben
dürfen  aber  da3  Waffer  nur  mit  Berüdfichtigung  der
Rechte  der  übrigen  Ufereigenthümer  und  der  Wafierberechtigten-
  benüben  (Art.  39).

Die  Benüsung  Joldhen  Waflerd  zun  Betrieb  von  Gerbereien,
  chemischen  abrifen,  Bleihen,  Flahs-  und
Hanfröften  und  zu  andern  die  Eigenschaft  desjelben  auf
Ihädliche  Art  verändernden  Selimmungen  unterliegt  der
Bewilligung  und  den  Beichränfungen  der  Verwaltung3-behörde,
  ebenfo

Die  Errichtung  bleibender  Einrichtungen,  welche  auf  den
Wafjerlanf  Einfluß  üben  (Art.  58  und  61).

Die  Reinigung  der  Privatflüffe  und  Bäche  liegt  den
Ufereigenthümern  und  den  zur  Benübung  des  Wafjers
berechtigten  Eigenthümern  von  XTriebwerfen  und  Stauborrichgtungen,
  joweit  ihr  Aufjtau  reicht,  ob,  jedoch  jteht
dem  Ufereigenthümer  in  den  lebteren  Fällen  das  Necht
zu,  Die  Reinigung  felbjt  zu  übernehmen.

Die  zur  Reinigung  Berpflichteten  find  zu  Dderjelben
nöthigenfal8  durch  Vermittlung  der  DijtriktSpolizeibehörde
  anzuhalten.

Sm  Falle  ihrer  Saumfeligfeit  fünnen  von  :  diefer
die  treffenden  Arbeiten  auf  deren  Koften  angeordnet
werden.

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