Full text : Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

234  II.  Abth.  8.  30.  Straßenpolizet.

 

troffen  werden,  al3  Ddiefelben  in  einem  ihrem  Ymwede  entjpregenden

  Zujtande  erhalten  und  Vorkehrungen  gegen  allenfalljige
efahren  getroffen  werden  müfjlen,  was  auch  bezüglich  folcher

Privatiwwege  gilt,  bei  deren  Benübgung  möglicherweile  ein  Una)

  befürchtet  werden  fann  (}.  B.-&t.-G.-3.  Art.  147
if.  1.

Differenzen  über  die  Unterhaltungspflit  an  den  nicht
der  allgemeinen  Benüßung  unterjtellten  Wegen  find  vor  dem
azuftändigen  Gerichte  auszutragen  und  es  find  darum  die  Dijtriftsverwaltungsbehörden
  nur  zur  Anordnung  der  allenfalls
nothwendigen  brobifpriichen  Bortehrungen  befugt.

Auf  die  Unterhaltung  der  Baumpflanzungen  an  Otaat3-und
  Diftriktsitraffen  dur)  die  Gemeindeangehörigen  Hat  der
Bürgermeifter  ein  befonderes  Augenmerk  zu  richten  und  durd)
geeignete  Belehrung  entiprechend  einzumirfen.

e)  Straßenverkehr.

Mas  den  öffentlichen  Berfehr  auf  Straßen  und  Wegen
betrifft,  beftehen  eine  Neihe  von  Anordnungen,  weldje  theils
die  Sicherheit,  theils8  die  Bequemlichkeit  desfelben  im  Auge
haben,  in  den  Artikeln  144  bis  147  des  B.-&t.-.-8B.  enthalten
  find  und  nad)  Art.  150  durch  ort3polizeiliche  Borjchriften
  theilweile  nod)  erweitert  werden  Fünnen.

Borichriften,  nach  welchen  eine  Marimalladungslajt  für
die  die  Gemeindewege  befahrenden  Fuhrwerfe  feitgejtellt  wird,
find  nicht  zuläflig.

Die  nah  Art.  145  Ziff.  3  de3  B.-St.-G.-B.  erlafjenen
oberpolizeilichen  Vorfchriften  über  das  Ausweichen  der  YFuhrwerfe
  und  Neiter  2c.  finden  fi)  in  der  M.-E.  vom  23.  uni
1862  Neggsbl.  ©.  1465.

Gefährdungen  der  Sicherheit  des  Verkehrs  durd)  andere
Borfommnifle  find  im  B.-&t.-©.-B.  Art.  98,  135,  142,
143,  148,  149,  150,  158,  154,  156,  157,  161,  168,  182,
185,  dann  344  de8  ©t.-©.-B,  behanpelt.

Nacd)  diefen  Beftimmungen  ift  insbefondere  verboten  das
unbehutfame  oder  muthwillige  Schnellfahren,  da3  muthiwillige.
Berhindern  des  Vorfahrens,  das  Schnellfahren  über  Brüden,
die  Mebertretung  der  ortöpolizeilichen  Fahrordnungen,  Das
Aneinanderhängen  mehrerer  Wagen  oder  Schlitten  ohne  Di-Itriftspolizeiliche
  Bewilligung  *),  fowie  von  Schlitten  ohne  Be-*)

  Bei  Iandwirthichaftlihen  Fuhrmwert  ift  das  Aneinanderhängen  zweier

Wagen  gejeglich  geftattet.  Bolizeiftrafgefegbuch  Art.  145  Ziff.  5.