Full text : Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Staatstechniker  —  Stadtgemeinderath.  571

Staatstechniker.  Die  Befähigung  zur  Anstellung  als  Baubeamter  im
Hochbau-,  Ingenieurbau=  und  Maschinenbaufach  im  höheren  Staatsdienst
wird  durch  das  Bestehen  einer  Vorprüfung  und  zweier  Hauptprüfungen,
für  den  höheren  technischen  Eisenbahndienst  außerdem  der  Locomotivführerprüfung
  erlangt.  Voraussetzung  für  Zulassung  zu  den  Prüfungen  ist  der
Besitz  des  Reifezeugnisses  eines  Gymnasiums  oder  Realgymnasiums.  Der
Vorprüfung  und  ersten  Hauptprüfung  hat  ein  zweijähriges  Studium  auf
der  technischen  Hochschule  zu  Dresden  oder  einer  der  ihr  gleichgestellten
nichtsächsischen  Lehranstalten,  der  zweiten  Hauptprüfung  eine  zwei=  bez.
dreijährige  practische  Ausbildung  vorauszugehen.  Die  beiden  ersten
Prüfungen  erfolgen  vor  dem  Prüfungsamt  in  Dresden,  die  zweite  Hauptprüfung
  wird  vor  dem  technischen  Oberprüfungsamt  abgelegt.  Wer  die
letztere  bestanden  hat,  wird  vom  Finanzministerium  zum  „Regierungsbaumeister
  ernannt  (VO.  vom  1.  Juli  1888  S.  138  nebst  Prüfungsordnung,
  VO.  vom  1.  Juli  1888  S.  166  mit  Anweisung  für  die  practische
Ausbildung  der  Regierungsbauführer  im  Hoch=  und  Ingenieurbaufach
sowie  für  die  Eleven  und  Regierungsbauführer  im  Maschinenbaufach).
Die  practische  Ausbildung  kann  auch  bei  der  Militärbauverwaltung  erfolgen
  (VO.  vom  28.  Februar  1895  S.  36).  Die  Staaten,  mit  denen
die  gegenseitige  Anerkennung  des  Zeugnisses  technischer  Hochschulen  vereinbart
  ist,  sind  Preußen,  Bayern,  Würtemberg,  Baden,  Hessen  und
Braunschweig  (Anmerkung  zu  §  4  der  Prüfungsordnung  vom  1.  Juli
1888  S.  140).  Bezüglich  der  Staatsprüfungen  im  Fache  der  Geobdäsie
bleibt  es  nach  VO.  vom  1.  Juli  1888  S.  138  Schlußs.  bei  den  bisherigen
  Bestimmungen  (VO.  vom  24.  December  1851  S.  483,  Statut
vom  3.  Februar  1890  §  34)  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Geschäfte
der  bisherigen  Prüfungscommission  auf  das  Oberprüfungsamt  übergegangen
  sind.  Inländer,  die  diese  oder  die  Prüfung  für  geprüfte  Feldmesser
  (s.  d.)  bestanden  haben,  erlangen  dadurch  die  Befugniß,  sich  zu
Ausführung  von  Aufträgen  der  Behörden  für  ihr  Fach  bei  der  Kreishauptmannschaft
  Dresden  verpflichten  zu  lassen  (VO.  vom  19.  Januar  1852
S.  49,  VO.  vom  20.  November  1880  S.  152,  VO.  vom  14.  Februar
1896  S.  30).

Staatswaldungen,  s.  Waldungen,  Staatsforsten.

Stacketerie,  s.  Einfriedigungen.

Stadtbezirke.  Städte  RSt.  können  zur  Erleichterung  der  Verwaltung
in  Bezirke  getheilt  werden,  die  Bezirksvorstehern  (s.  d.)  zu  unterstellen
sind  (RStO.  88§  125,  128,  130).  S.  auch  Gemeindebezirke.

Stadtgemeinderath.  I.  In  Städten  RötO.  können  durch  Ortsstatut
  Stadtrath  und  Stadtverordnete  in  ein  Collegium  verschmolzen
werden,  das  die  Bezeichnung  St.  führt.  Zu  seinem  Wirkungskreis  gehören
  alle  Geschäfte,  die  bei  Nichtverschmelzung  den  Stadtverordneten
obliegen.  Dem  Stadtrathe  allein  verbleiben  nur  die  verwaltungs=  und
polizeiobrigkeitlichen  Geschäfte  (s.  Ortsobrigkeit  I).  Den  Stadtverordneten
allein  bleibt  die  Prüfung  und  Richtigsprechung  der  Gemeinderechnungen
und  die  Bestellung  der  Actoren  für  Rechtsstreitigkeiten  zwischen  Stadtgemeinde
  und  Stadtrath  (RStO.  88  37,,  114—120).  Vom  St.  in