Erlãuterungen
10 1814, 1815.
1840. Eine Befreiung von der Einreichung eines Vermögens-—
(§ 1802) und von der Schlußrechnung (§ 1890) ist nicht zu-3
§ 1777 Abs. 1 Satz 2.
a8 I. Anhang 1 zu § 1773 unter VI am Ende betr. Familienrat.
Da von dieser Einrichtung in Praxis nur selten Gebrauch gemacht wird,
ist von einer Erläuterung der einzelnen Bestimmungen Abstand genommen.
Bayerisches Ausführungsgesetz zum B66B.
Nachbarrecht.
Art. Gæ. Sind Fenster weniger als 0,60 m von der Grenze eines Nachbarndstücks
entfernt, das mit Gebluden versehen ist oder als Hofraum oder Hausgarten
ient, so müssen sie auf Verlangen des Eigentumers dieses Grundstücks so eingerichtet
werden, dass bis zur Höhe von 1,80 m über dem hinter ihnen befludlichen Boden weder
das Offnen noch das Durchblicken möglich ist. Die Entfernung wird von dem Fusse
der Wand, in der sich das Fenster befindet, unterhalb der zunlchst an der Grenze befindlichen
Aussenkante der Fensteröffnung ab gemessen.
Den Fenstern stehen Eichtöfaungen deder Art gleich.
Art. 63. Balkone, Erker, Galerien und ähnliche Anlagen, die weniger
als 0,60 m von der Grenze eines Nachbargrundstticks abstehen, das mit Gebluden versehen
ist oder als Hofraum oder Hausgarten dient, müssen auf der dem Nachbargru#dstühche
zugekehrten Seite auf Verlangen des Nachbars mit einem der Vorschrift
es Artikel 62 entsprechenden Abschlusse vorsehen werden. Der Abstand wird bei vorspringenden
Anlagen von dem zunlchst an der Grenze befindlichen Vorsprung ab, bei
anderen Anlagen nach Artikel 62 Abs. 1 Satz 2 gemessen.
Art. r Die Vorschriften der Artikel 62, 63 kommen auch gegentber einem
Grundstücke, das einer öffentlichen Eisenbahnanlage dient, zur Anwendung.
Die Fenster und anderen Lichtöffnungen sowie der Abschluss der im Artikel 63 bezeichneten
Anlagen dürfen jedoch so eingerichtet werden, dass sie das Durchblicken gestatten.
Art. 65. Für Fenster, andere Lichtöffnungen und Anlagen der im Artikel 63
bezeichneten Art, die sich an der Baulinie befinden, gelten die Vorschriften der
Artikel 62 bis 64 nicht.
Art. 66., Für die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bestehenden Lichtöffnungen, Fenster, Balkone, Erker und Hhnlichen
Anlagen bleiben die bisberigen Vorschriften in Geltung, soweit sie eine geringere Beschrinkung
bestimmen als die Artikel 62 bis 65.
Art. 67. Hat der Eigontmer eines Gobludes vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen
Gesetzbuchs nach den Vorschriften des Preussischen Landrechts durch Zeitablauf
das Recht, erlang dass Zum Schutze seiner Fenster vor Verdunkelung mit Anlagen
auf einem Nachbargrundstück ein bestimmter Abstand eingehalten werden muss, so gilt
dieses Recht als Grunddionstbarkeit.
Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines Gebludes vor dem Inkrafttreten
des Büurgerlichen Gesetzbuchs nach den Vorschriften des Pfülzischen Rechts durch
Zeitablauf das Recht erlangt hat, Fenster, andere Lichtöffnungen oder Anlagen der im
Ariirel 6 bezreichneten Art zu halten, die den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen.
Art. 6S8. Werden swei Grundstücke durch eine Mauer geschieden.
zu deren Benutzung die Eigenttmer der Grundstücke gemeinschaftlich berechtigt sind.
so kann der Eigentümer des einen Grundstücks dem Eigentümer des anderen Grundstücks
nicht verbieten, die Mauer ihrer ganzen Dicke nach zu erhöhen, wenn ibm nachgewiesen
wird, dass durch die Erhöhung die Mauer nicht geführdet wird.
Der Eigentümer des Grundstücks. von dem aus die Erhöbung erfolgt ist, kann
dem Eigenttimer des anderen Grundstücks die Benutzung des Aufbaues verbieten, bis
ihm für die Hulfte oder, wenn nur ein Teil des Aufbaues benutzt werden soll, für den
entsprechendon Teil der Baukosten Ersatz geleistet wird. Ist der Bauwert geringer als
der Betrag der Baukosten, so bestimmt sich der zu ersetzende Betrag nach dem Bauwerte.
Die Ersatzleistung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung
erfolgen. Solange das Verbietungsrecht besteht, hat der Berechtigte den Mehraufwand
zu tragen, den die Untorhaltung der Mauer infolge der Erhöhung verursacht.
Wird die Mauer zum Zwecke der Erhöhung verstärkt, so ist die Verstärkung
auf dem Grundstück anzubringen, dessen Eigenttmer die Erhöhung unternimmt. Der
nach Abs. 2 von dem Eigontümer des anderen Grundstücks zu ersetzsende Betrag erhöht
sich um den entsprochenden Teil des Wertes der zu der Verstärkung verwendeten
Grundflüche. Verlangt der Eigentimer des Grundstücks, auf dem die Verstlrkung angebracht
worden ist die Ersatzleistung, so ist er verpflichtet, dem Eigenttmer des
anderen Grundstücks das Eigentum an der zu der Mauer vorwendeten Grundfische
seines Grundstücks soweit zu übertragen, dass die neue Grenzlinie durch die Mitte der
verstärkten Mauer geht; dio Vorschrifton über den Kauf finden Anwendung.
(Fortsetzung folgt Selte 572)
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