Einzelbefugnisse des Reichstags und Stellung seiner Mitglieder. 129
Dexselbe Artikel 23 erwähnt sodann das Recht des Reichstags,
an ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrat resp. dem Reichskanzler
zu überweisen. Das Petitionsrecht ist dabei im Einzelnen
nicht näher ausgestaltet. Man hat es also in seinem weitesten Begriff
zu nehmen. Jeder im Reich, ja selbst vom Ausland ein Ausländer,
kann an den deutschen Reichstag Beschwerden gegen die
Behörden, Bitten auf Abänderung von Zuständen oder Gesetzen
richten und Sache des Reichstags ist zu entscheiden, was er damit
anfangen will. Er ist insbesondere nicht gebunden an den Grundsatz
der Enthörung, d. h. eine Petition nur anzunehmen,
wenn der Petent zuvor alle behördlichen Instanzen erschöpft hat.
Auch binden ihn landesrechtliche Beschränkungen nicht; so kann
z. B. nach dem Einzelstaatsrecht den Gemeinden verboten sein,
Politik zu treiben, so daß ihnen nicht gestattet ist, in politischen
Dingen Petitionen zu stellen. Dies bindet den Reichstag nicht;
der Bundesrat wird es aber berücksichtigen.
Dieser hat nach Artikel 7 über alle Beschlüsse des Reichstags,
auch über dessen Beschluß, eine Petition dem Reichskanzler zu überweisen,
zunächst zu beschließen. Dies wird auch in der Praxis
korrekt gehandhabt. Der Bundesrat hat es sonach seinerseits selbst
bei diesem Fall in der Hand, ob er die Petition dem Reichskanzler
überweisen will oder nicht.
Der Reichstag macht von dem Überweisungsrecht keineswegs
einen allgemeinen Gebrauch, sondern geht über vielen Petitionen
zur Tagesordnung über oder seine Kommission schon erklärt sie
für ungeeignet zur Erörterung im Plenum. Es gibt in Deutschland
so viele Quärulanten, daß die Petitionskommission eine wahre
Leidensaufgabe in der Lektüre unfruchtbarer Vorstellungen zu bewältigen
hat. Überweist der Reichstag eine Petition, so geschieht
es in verschiedenen Formen. Die gelindeste ist „zur Kenntnisnahme“
oder „als Material“. Will eine Wirkung erzielt werden,
so erfolgt empfehlende Überweisung, oder Überweisung mit einer
Resolution.
Bei Artikel 23 war im Verfassung beratenden Reichstag auch
ein Enqueterecht angeregt. Die verbündeten Regierungen gaben
es jedoch nicht zu. Nach unserer staatsrechtlichen Auffassung wäre
die Parlamentsenquete ein Eingriff in die Verwaltung. Man hat
aber freie Mittel, um dem Reichstag gewünschte Kenntnisse und
Gelegenheit zur Anschauung zu geben auf anderem Weg. Als z. B.
v. Jagemann, Die deutsche Reichsverfassung. 9