Metadata : Die deutsche Reichsverfassung.

Einzelbefugnisse  des  Reichstags  und  Stellung  seiner  Mitglieder.  129

Dexselbe  Artikel  23  erwähnt  sodann  das  Recht  des  Reichstags,
an  ihn  gerichtete  Petitionen  dem  Bundesrat  resp.  dem  Reichskanzler
  zu  überweisen.  Das  Petitionsrecht  ist  dabei  im  Einzelnen
nicht  näher  ausgestaltet.  Man  hat  es  also  in  seinem  weitesten  Begriff
  zu  nehmen.  Jeder  im  Reich,  ja  selbst  vom  Ausland  ein  Ausländer,
  kann  an  den  deutschen  Reichstag  Beschwerden  gegen  die
Behörden,  Bitten  auf  Abänderung  von  Zuständen  oder  Gesetzen
richten  und  Sache  des  Reichstags  ist  zu  entscheiden,  was  er  damit
anfangen  will.  Er  ist  insbesondere  nicht  gebunden  an  den  Grundsatz
  der  Enthörung,  d.  h.  eine  Petition  nur  anzunehmen,
wenn  der  Petent  zuvor  alle  behördlichen  Instanzen  erschöpft  hat.
Auch  binden  ihn  landesrechtliche  Beschränkungen  nicht;  so  kann
z.  B.  nach  dem  Einzelstaatsrecht  den  Gemeinden  verboten  sein,
Politik  zu  treiben,  so  daß  ihnen  nicht  gestattet  ist,  in  politischen
Dingen  Petitionen  zu  stellen.  Dies  bindet  den  Reichstag  nicht;
der  Bundesrat  wird  es  aber  berücksichtigen.

Dieser  hat  nach  Artikel  7  über  alle  Beschlüsse  des  Reichstags,
auch  über  dessen  Beschluß,  eine  Petition  dem  Reichskanzler  zu  überweisen,
  zunächst  zu  beschließen.  Dies  wird  auch  in  der  Praxis
korrekt  gehandhabt.  Der  Bundesrat  hat  es  sonach  seinerseits  selbst
bei  diesem  Fall  in  der  Hand,  ob  er  die  Petition  dem  Reichskanzler
überweisen  will  oder  nicht.

Der  Reichstag  macht  von  dem  Überweisungsrecht  keineswegs
einen  allgemeinen  Gebrauch,  sondern  geht  über  vielen  Petitionen
zur  Tagesordnung  über  oder  seine  Kommission  schon  erklärt  sie
für  ungeeignet  zur  Erörterung  im  Plenum.  Es  gibt  in  Deutschland
  so  viele  Quärulanten,  daß  die  Petitionskommission  eine  wahre
Leidensaufgabe  in  der  Lektüre  unfruchtbarer  Vorstellungen  zu  bewältigen
  hat.  Überweist  der  Reichstag  eine  Petition,  so  geschieht
es  in  verschiedenen  Formen.  Die  gelindeste  ist  „zur  Kenntnisnahme“
  oder  „als  Material“.  Will  eine  Wirkung  erzielt  werden,
so  erfolgt  empfehlende  Überweisung,  oder  Überweisung  mit  einer
Resolution.

Bei  Artikel  23  war  im  Verfassung  beratenden  Reichstag  auch
ein  Enqueterecht  angeregt.  Die  verbündeten  Regierungen  gaben
es  jedoch  nicht  zu.  Nach  unserer  staatsrechtlichen  Auffassung  wäre
die  Parlamentsenquete  ein  Eingriff  in  die  Verwaltung.  Man  hat
aber  freie  Mittel,  um  dem  Reichstag  gewünschte  Kenntnisse  und
Gelegenheit  zur  Anschauung  zu  geben  auf  anderem  Weg.  Als  z.  B.

v.  Jagemann,  Die  deutsche  Reichsverfassung.  9